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Stichwörter: Aufklärungspflicht
Montag, 31. März 2008

Das große Fischsterben

In einem Verfahren vor der 35. Zivilkammer des Landgerichts München I ging es um Schadensersatz wegen verendeter Zierfische.


Ist das Gartencenter schuld am Fischsterben?

Der Kläger, ein Tierarzt, besitzt ein ca. 1.000 l fassendes Aquarium. Anfang 2006 erwarb er bei einem von der Beklagten betriebenen Gartencenter mehrere Bambusrohre mit einer Länge von 4,20 m und einem Durchmesser von 37 bis 42 mm. Die Bambusstäbe waren in der Freilandabteilung des Gartencenters neben einem Regal mit Freilandtöpfen aufgestellt.

Der Kläger schnitt diese Bambusstäbe auf die passende Länge zurecht und setzte diese in sein Aquarium ein. Er behauptet, ca. 3 bis 4 Wochen danach habe ein „großes Fischsterben“ eingesetzt, dem 80 wertvolle Fische, zum Opfer gefallen seien. Grund dafür sei die chemische Behandlung der Bambusstäbe gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, es hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die Stäbe nicht zum Einsatz in Aquarien geeignet seien. Er verlangt als Ersatz für die verendeten Fische eine Zahlung von € 10.000,00.

Die Klage blieb vor dem Landgericht München I erfolglos.

Die zuständige Einzelrichterin führt dazu aus: Weder liege ein Sachmangel vor, noch habe die Beklagte Beratungs- oder sonstige Nebenpflichten verletzt.

Wörtlich heißt es dazu:
„Kunden, die Waren aus Gartenmärkten beziehen, müssen aber damit rechnen, dass Waren, die auf eine Verwendung in Außenbereichen (Gärten) abzielen, u.U. nicht für eine beabsichtigte, atypische Verwendung geeignet sind […]. Es würde in objektiver Hinsicht die Aufklärungspflicht des Verkäufers überspannen, wollte man ihm bei jedem zum Verkauf angebotenen Gegenstand eine Erkundigungspflicht dahingehend auferlegen, ob gegebenenfalls bei anderweitiger Verwendung irgendwelche Schäden entstehen könnten. “

Das Verfahren ist rechtskräftig, da die Berufung des Klägers durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28.12.2007 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde.

(Landgericht München I, Urteil vom 10.09.2007, Aktenzeichen 35 O 5443/07).


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