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Freitag, 16. Februar 2007

Da pfeifen die Spatzen auf den Dächern...

Das Landgericht Zwickau hatte sich in einem Berufungsverfahren mit Fragen der Hühnerhaltung zu beschäftigen. Der Beklagte fütterte seine Tiere nämlich im Freien. Seine Nachbarn verlangten die Unterlassung der Fütterung und der Hühnerhaltung insgesamt, weil das Füttern Spatzen anlocke, durch die sich die Kläger und deren Hund gestört fühlten.


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Das Landgericht Zwickau hatte sich in einem Berufungsverfahren mit Fragen der Hühnerhaltung zu beschäftigen. Der Beklagte fütterte seine Tiere nämlich im Freien. Seine Nachbarn verlangten die Unterlassung der Fütterung und der Hühnerhaltung insgesamt, weil das Füttern Spatzen anlocke, durch die sich die Kläger und deren Hund gestört fühlten.

Das Landgericht gab den Klägern bezüglich dem Fütterungsverbot Recht. Es sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte „auf seinem im ländlichen Bereich gelegenen Grundstück Hühner unter Zurverfügungstellung eines Hühnerhauses im Freien hält und diese außerhalb der Hühnerherberge im Freien verköstigt.“ Da durch die Fütterung unter freiem Himmel aber die Kläger beeinträchtigt würden, müsse der Beklagte „diese Form der Verpflegung seines Federviehs“ unterlassen.

Die Belästigung der Kläger ergebe sich daraus, dass „die Fütterung der Hühner im Freien einem Großteil der Spatzen der Gemeinde G. nicht verborgen (blieb), welche sich nunmehr regelmäßig als ungebetene Gäste den Hühnern hinzugesellen und, hierdurch bedingt sowie durch eine Hecke der Kläger begünstigt, seitdem das unmittelbar angrenzende klägerische Grundstück in großer Zahl besetzt halten.“ Auf von den Klägern vorgelegten Fotos seien „selbst bei zurückhaltender Zählung mindestens 75 Spatzen in Eintracht beieinandersitzend auf dem Dach des klägerischen Hauses auszumachen. Überdies lassen auch die auf den Lichtbildern der Kläger dokumentierten erheblichen Schäden und Verunreinigungen nicht nur auf ein nicht tolerierbares Verhalten dieser Vögel, sondern auch auf eine große Heerschar schließen. Dass dieses ohne jeden Zweifel störende und sogar zur Übelkeit des klägerischen Hundes führende Spatzenvolk dadurch angelockt wurde und wird, dass der Beklagte seine Hühner im Freien füttert, hat der sachverständige Zeuge (...) überzeugend bekundet.“

Das Gericht untersagte daher die Fütterung der Hühner im Freien, die nun im Hühnerhaus stattzufinden hat, sah sich darüber hinaus zu einem vollständigen Verbot der offenen Hühnerhaltung aber nicht veranlasst. „Zwar werden nach Angaben des Zeugen (...) einige besonders listige Spatzen auch in das Hühnerhaus gelangen und sich dort illegal mit Hühnerfutter versorgen können. Indes wird dieser Gaunertrick nur einer geringen Anzahl der ansonsten im Vergleich zu ihren Artgenossen überdurchschnittlich intelligenten Vögel dauerhaft gelingen, so dass der überwiegende Teil des Spatzenclans zukünftig von dem Hühnerfutter ausgeschlossen sein wird.“

Urteil des LG Zwickau vom 30.5.2002, Az. 6 S 23/02


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