Braunbaer Bruno und die „Haarwild“ – Klausel
„JJ1“ oder besser bekannt als Bruno beschäftigt auch nach seinem Ableben noch die Gerichte. Der Bär war auf seiner Flucht durch die Berge mit einem PKW kollidiert. Der Eigentümer verlangte daraufhin von seiner Teilkaskoversicherung den Ersatz der entstandenen Schäden.
„JJ1“ oder besser bekannt als Bruno beschäftigt auch nach seinem Ableben noch die Gerichte. Der Bär war auf seiner Flucht durch die Berge mit einem PKW kollidiert. Der Eigentümer verlangte daraufhin von seiner Teilkaskoversicherung den Ersatz der entstandenen Schäden. Dies lehnte die Versicherung mit Hinweis auf die „Haarwild“ - Klausel in ihren Versicherungsbedingungen (AKB) ab. Nach § 12 (1) I AKB muss die Versicherung nämlich nur solche Schäden ersetzen, die durch „Haarwild“ verursacht werden. Zwar handelt es sich bei einem Braunbär zweifelsohne um Haarwild, die AKB verweisen jedoch zur Definition auf die Aufzählung des Bundesjagdgesetzes. Dort sind in § 2 I Nr. 1 BJagdG allerlei Tiere aufgelistet, aber eben nicht der Braunbär. Dazu gab es bei Entstehung des Gesetzes freilich auch keine Veranlassung, denn der letzte freilebende Braunbär in Deutschland wurde bereits 1835 erlegt.
Eine ausdehnende Auslegung des Begriffes „Haarwild“ lehnte die Rechtsprechung bislang ab, weil das AKB den Begriff nicht isoliert verwende, sondern zur Erläuterung auf das Bundesjagdgesetz verweise. Daher sei Haarwild im Sinne der AKB eben nicht jedes behaarte wildlebende Tier, sondern nur die im Bundesjagdgesetz genannten. Es ist also Vorsicht geboten bei Zusammenstößen mit Bären, Wölfen oder anderen nicht im Bundesjagdgesetz genannten Tieren. Die daraus entstehenden Schäden werden von der Teilkasko nicht gedeckt.
(Braunbär Bruno schlägt übrigens posthum zurück – unter www.brunoderbaer.de.)
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