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Mittwoch, 4. Oktober 2006

Betrunken genug um den Fuehrerschein zu behalten

Der recht kurios erscheinende Fall begann, als eine Polizeistreife morgens um halb neun den beklagten Mann in seinem Auto vorfand. Bei laufendem Motor saß der Fahrer in seinem PKW, betrunken und im tiefen Schlaf über das Lenkrad gebeugt.

Der recht kurios erscheinende Fall begann, als eine Polizeistreife morgens um halb neun den beklagten Mann in seinem Auto vorfand. Bei laufendem Motor saß der Fahrer in seinem PKW, betrunken und im tiefen Schlaf über das Lenkrad gebeugt.

Dem sichtlich alkoholisierten Mann wurde eine Blutprobe entnommen, welche noch anderthalb Stunden nach Auffinden einen Restalkoholwert im Blut von 1,75 Promille ergab. Trotz offensichtlichem Alkoholkonsum und unerlaubten Fahren wurde diese Tat dennoch kein Fall für die Staatsanwaltschaft.

Mit diesem skurril erscheinenden Urteil hoben die Richter des Karlsruher Landesgerichts das vorherige Urteil auf, in dem den Mann die Fahrerlaubnis entzogen wurde und er zu einer 30tägigen Geldstrafe von jeweils 30 € pro Tag verurteilt wurde, basierend auf die fahrlässige Trunkenheit am Steuer.

Die Landesrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Hierbei geht es darum, dass keiner den Beginn der irrsinnigen Fahrt zeitlich festlegen kann. Wenn man von einem Alkoholabbauwert von 0,2 Promille / Stunde und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille ausgeht, so hätte der Fahrer bei einem frühnächtlichen Beginn eine Blutalkoholkonzentration von 3,75 Promille – welches ihn schuldunfähig spricht. Da nicht festzustellen ist, wann er die Fahrt angetreten hat und ob er gegebenenfalls schuldunfähig war, ist er aus rechtlicher Sicht freizusprechen gewesen (Az. 1 Ss 102/04).

Glück für den Fahrer, er bekam dank der nebulösen Umstände und den angenommenen 3,75 Promille seinen Führerschein zurück und wurde für die Dauer der unbequemen Zeit ohne Fahrerlaubnis mit einer Entschädigung aus der Staatskasse versöhnt...


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