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Stichwörter: KündigungStraftat
Freitag, 4. Januar 2008

Bei Verdacht einer Straftat: Kündigung von Festangestellten

Erfurt/Bonn (dpa/tmn) - Festangestellten Mitarbeitern darf - anders als bei Auszubildenden - auch wegen des bloßen Verdachts einer Straftat gekündigt werden. Allerdings müssen dem Chef dafür deutliche Hinweise vorliegen.

Erfurt/Bonn (dpa/tmn) - Festangestellten Mitarbeitern darf - anders als bei Auszubildenden - auch wegen des bloßen Verdachts einer Straftat gekündigt werden. Allerdings müssen dem Chef dafür deutliche Hinweise vorliegen.

Entsprechend urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Prozess gegen vier Müllfahrer (Az.: 2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06 und 2 AZR 1068/06). Auf die Urteile weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin.

Die Betroffenen waren mit ihren Fahrzeugen auffällig oft in Unfälle verwickelt. Der Arbeitgeber hatte den Verdacht, dass diese fingiert waren und sich die Müllfahrer und Unfallopfer die von der Versicherung zu kassierende Summe teilten. Daraufhin kündigte er den Männern fristlos. Die Müllfahrer zogen vor Gericht und verloren.

Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, ein Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zu Lasten von dessen Versicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, könne eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen, so die Richter. Voraussetzung sei, dass starke Verdachtsmomente vorliegen sowie dass die vermutete Tat ausreicht, um das Vertrauen des Arbeitgebers nachhaltig zu zerstören. Außerdem muss der Arbeitgeber alle Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und den Beschäftigten eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.

Das war nach Ansicht des BAG im konkreten Fall so gegeben. Nur bei einem der Arbeitnehmer wurde die Kündigung zurückgenommen, weil dieser nichts mit der Sache zu tun hatte. Typische weitere Anlässe für eine Verdachtskündigung sind nach Angaben des Fachverlags Spesenbetrug, Manipulationen bei der Zeiterfassung, Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit oder Vermögensdelikte wie Diebstahl in der Firma.


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