Bei fristloser Kündigung gilt Zwei-Wochen-Frist
Berlin (dpa/tmn) - Bei einer fristlosen Kündigung dürfen maximal zwei Wochen zwischen Feststellen des Kündigungsgrunds und Aussprechen der Kündigung liegen. Das erklärt der Deutsche Anwaltsverein (DAV) unter Berufung auf das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Berlin (dpa/tmn) - Bei einer fristlosen Kündigung dürfen maximal zwei Wochen zwischen Feststellen des Kündigungsgrunds und Aussprechen der Kündigung liegen. Das erklärt der Deutsche Anwaltsverein (DAV) unter Berufung auf das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der Arbeitgeber möglichst genaue und vollständige Kenntnis der Fakten hat, die Grundlage der Kündigung sind. Im vorliegenden Fall (Aktenzeichen: 6 Ca 1549/05) hatte ein Arbeitnehmer laut DAV gegen eine fristlose Kündigung geklagt. Der Arbeitgeber hatte diese im August 2005 ausgesprochen, als sich der bestehende Verdacht, der Kläger habe auf Firmenkosten Benzin im Wert von über 300 Euro getankt, durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bestätigt hatte. Bereits im April 2005 hatte der Geschäftsführer des Unternehmens in derselben Angelegenheit gegen den Kläger Strafanzeige erstattet
Das Gericht kam zu der Einschätzung, dass die fristlose Kündigung nicht wirksam sei, da der Beklagte die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten habe. Der Arbeitgeber habe bereits im April auf Grund der Aussage eines Augenzeugen darüber Kenntnis gehabt, dass der Kläger unerlaubt Benzin getankt hat und auf dieser Grundlage Anzeige erstattet. Die fristlose Kündigung wurde jedoch erst über drei Monate später ausgesprochen.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 für 14 Cent pro Minute.
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