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Montag, 12. März 2007

Ärger um die „Schweini“-Wurst

Ein Fleischgroßhändler hatte seit 2005 Würste unter der Bezeichnung „Schweini“-Wurst vertrieben und sich sogar eine entsprechende Marke schützen lassen.


PixelQuelle.de

Ein Fleischgroßhändler hatte seit 2005 Würste unter der Bezeichnung „Schweini“-Wurst vertrieben und sich sogar eine entsprechende Marke schützen lassen. Das war dem Fussball-WM-Held Bastian Schweinsteiger allerdings gar nicht „Wurscht“, ist er doch in der Öffentlichkeit unter dem Spitznamen „Schweini“ bekannt. Er verklagte den Fleischgroßhändler und bekam Recht.

Der Name einer Person ist nach § 12 BGB geschützt. Dort heißt es etwas umständlich: „Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“ Herr Schweinsteiger kann also verlangen, dass ein anderer nicht unbefugt seinen Namen verwendet. Aber gilt das auch für einen Spitznamen wie „Schweini“?

Ja, befand das Landegericht München I und verurteilte den Fleischgroßhändler zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Schweini“ für seine Wurstwaren und zur Zahlung von Schadensersatz. Sofern der Spitzname in der Öffentlichkeit gebräuchlich sei, bestehe auch an ihm ein Namensrecht.

Manchmal geht es eben auch vor Gericht um die Wurst...

Urteil des LG München I vom 8.3.2007, Az.: 4 HK O 12806/06


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