Suche:
Stichwörter: UrlaubKündigungsgrund
Dienstag, 5. Februar 2008

Arbeitnehmer darf Urlaub im Ausnahmefall selbst verlängern

Hamm/Bonn (dpa/tmn) - Wenn ein Arbeitnehmer eigenmächtig seinen Urlaub verlängert, ist das nicht automatisch ein Kündigungsgrund. In Ausnahmefällen können zum Beispiel familiäre Gründe einen solchen Schritt rechtfertigen.


Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 6 Sa 751/07). Auf das Urteil weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin. Im verhandelten Fall ging es um einen Vater von zwei üblicherweise von der Ehefrau betreuten Kindern. Seine Frau war hochschwanger und musste wegen Komplikationen ins Krankenhaus. Weil sich die Geburt verzögerte, musste der Mann die Betreuung seiner Kinder über den vom Arbeitgeber genehmigten Urlaubs hinaus übernehmen. Der Arbeitgeber lehnte den Urlaubsantrag dafür ab, und der Arbeitnehmer verlängerte seinen Urlaub eigenmächtig. Die darauffolgende Kündigung war nach Ansicht der Richter dann nicht gerechtfertigt.

Das Gericht beurteilte die familiäre Situation des Klägers als «ein seiner Arbeitsleistung entgegenstehendes Hindernis» im Sinne des Gesetzes. Von ihm könne bis «zur Herstellung der familiären Normalität» nicht verlangt werden, die Kinder von anderen betreuen zu lassen, so der Fachverlag. Der Arbeitgeber hätte darlegen und beweisen müssen, dass sein Interesse an der Arbeitsleistung des Mitarbeiters in der konkreten Situation schwerer gewogen habe. Dies hatte er nach Einschätzung des Gerichts nicht ausreichend getan.

Allerdings heißt das nicht, das Arbeitnehmer ihren Urlaub generell ohne Absprache mit dem Arbeitgeber verlängern dürfen. Entsprechend urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Fall, in dem eine Frau einen zweiwöchigen Urlaub genehmigt bekommen hatte, den sie um zwei weitere Wochen überzog. Sie begründete das damit, dass ihr Vater einen Schlaganfall erlitten habe und sie dann selbst krank geworden sei. Der Arbeitgeber hielt an seiner Kündigung fest. Die Gründe der Frau seien zwar gravierend, befand das Gericht. Allerdings habe sie es nicht für nötig befunden, ihren Arbeitgeber auch nur telefonisch darüber zu informieren. Weil sie das unterließ, sei die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt (Az.: 1 Ca 2483/07).

In einem weiteren Fall war einer Arbeitnehmerin ebenfalls fristlos gekündigt worden, weil sie ihren Urlaub eigenmächtig verlängert hatte. Sie war für vier Wochen in Urlaub gegangen, hatte in der ersten Urlaubswoche aber eine Kollegin angerufen, um zu fragen, ob sie um eine Woche verlängern könne. Die Kollegin wies darauf hin, dass ihr Vorgesetzter zuständig sei, sicherte aber zu, dass dieser zurückrufen werde. Weil das nicht geschah, ging die Frau davon aus, dass sie den Urlaub verlängern könne. Der Arbeitgeber kündigte ihr allerdings fristlos. Das Arbeitsgericht Frankfurt gab schließlich dem Unternehmen Recht (Az.: 15 Ca 7998/02). Die Frau habe ihren Urlaub eigenmächtig verlängert, und es spiele in diesem Fall keine Rolle, dass sie sich vorher beim Arbeitgeber gemeldet habe, so die Richter.


Weitere kuriose Urteile und Rechtsfälle



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Alle wichtigen Vorlagen, Arbeitshilfen und Musterverträge.

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. regeln immer öfter das menschliche Zusammenleben.
Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsschutzversicherung. [mehr...]

Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.