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Donnerstag, 18. Januar 2007

Stolpersteine bei Examensprüfungen

Berlin (dpa/gms) - Der typische Examenskandidat hat Augenringe, einen erhöhten Koffeeinspiegel, selten Freizeit. Als wäre der Stress nicht schon genug, birgt so manche Prüfung rechtliche Stolpersteine, etwa wenn der Prüfling krank wird oder der Prüfer befangen ist.


Berlin (dpa/gms) - Der typische Examenskandidat hat Augenringe, einen erhöhten Koffeeinspiegel, selten Freizeit. Als wäre der Stress nicht schon genug, birgt so manche Prüfung rechtliche Stolpersteine, etwa wenn der Prüfling krank wird oder der Prüfer befangen ist.

Examenskandidaten sollten daher neben dem Sammeln der Scheine auch einige Formalien klären, um sich rechtlich abzusichern. «Jeder Student sollte die Prüfungsordnung genau lesen», rät Konstantin Bender, Vorstand des freien Zusammenschlusses der StudentInnenschaften (fzs) in Berlin. Bei Unklarheiten fahren Examenskandidaten am besten «zweigleisig» und fragen beim betreuenden Professor und der Prüfungsbehörde nach.

Viele Examenskandidaten wissen nicht, was zu tun ist, wenn sie krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung teilnehmen können. «Studenten sollten so schnell wie möglich zum Arzt gehen, am besten vor der Prüfung, spätestens jedoch am gleichen Tag», sagt Marco Unger vom Studentenrat der Technischen Universität (TU) Chemnitz. Ein Attest könne nicht rückwirkend ausgestellt werden.

«Der Examenskandidat muss die Prüfungsbehörde rechtzeitig und schriftlich über die Prüfungsunfähigkeit informieren», fügt Rechtsanwalt Christian Birnbaum aus Köln hinzu. Unger empfiehlt, das ärztliche Attest beizufügen. Wichtig sei, eine Kopie des Krankenscheins für die eigenen Unterlagen anzufertigen. Die Studenten sollten außerdem klären, ob ein ärztliches Attest ausreicht oder eine amtsärztliche Bescheinigung verlangt wird.

Nimmt ein Examenskandidat krank an einer Prüfung teil, könne er ein schlechtes Ergebnis nicht anfechten, betont Birnbaum. «Sonst würde er sich einen Vorteil gegenüber den anderen verschaffen.» Fühlt sich der Examenskandidat während der Prüfung plötzlich schlecht, sollte er nach dem Termin unverzüglich zum Arzt gehen und die Prüfungsbehörde unter Vorlage des Attests schriftlich darüber informieren - und das noch am gleichen Tag.

Unzumutbare Bedingungen während einer Prüfung, etwa durch Baulärm, müssen die Studenten nicht hinnehmen. Bei einer Klausur empfiehlt Birnbaum, die Störung zuerst bei der Prüfungsaufsicht zu Protokoll zu geben. In einer mündlichen Prüfung müsse sich der Student nicht gleich beschweren, sondern die Störungen in einem Gedächtnisprotokoll festhalten. In jedem Fall sei es ratsam, sich sofort nach der Prüfung schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu melden.

Gegen unsachliche Äußerungen von Prüfern wie «Blödsinn» oder Drohungen wie «Sie werden hier auf dem Zahnfleisch wieder rausgehen» kann der Examenskandidat ebenfalls vorgehen. Bei mündlichen Prüfungen rät Birnbaum, solche Vorkommnisse in einem Gedächtnisprotokoll festzuhalten und dieses sofort an die Prüfungsbehörde weiterzuleiten. Themenabsprachen hingegen seien nicht bindend.

Können Studenten die Abgabefrist der Examensarbeit nicht einhalten, ist ebenfalls die Prüfungsbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Es reiche nicht aus, dem Prüfer Bescheid zu geben, erklärt Jan Rathjen von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in Bonn. Versäumt es der Examenskandidat, die Behörde rechtzeitig zu informieren, gelte die Abschlussarbeit als nicht bestanden.




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