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Montag, 26. März 2007

Sonderregeln für Käufe im Internet

Berlin/Bonn (dpa/gms) - Ein Einkauf im Internet kann viel Zeit und Mühe sparen. Bei einem allzu sorglosen Shopping im Netz können sich Verbraucher aber auch eine Menge Ärger einhandeln.


Berlin/Bonn (dpa/gms) - Ein Einkauf im Internet kann viel Zeit und Mühe sparen. Bei einem allzu sorglosen Shopping im Netz können sich Verbraucher aber auch eine Menge Ärger einhandeln.

Zwar gelten für Kaufverträge, die auf digitalem Wege geschlossen werden, grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Geschäfte im Laden um die Ecke. Einige Besonderheiten gibt es aber doch - und nur wer sie beachtet, kann entspannt online einkaufen.

Tücke Nummer eins ist aus Sicht von Verbraucherschützern das Widerrufsrecht. Für Fernabsatzverträge - das sind neben den Internet-Geschäften auch solche per Telefon oder Katalogbestellungen - zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer gilt grundsätzlich: Der Verbraucher kann seine Entscheidung innerhalb von 14 Tagen überdenken und den Kauf ohne Angabe von Gründen rückgängig machen.

Dieser Grundsatz sei den meisten Menschen klar, sagt der Jurist Ronny Jahn. Der Experte der Verbraucherzentrale Berlin hat aber festgestellt, dass viele Verbraucher bezüglich des genauen Umfangs des Widerrufsrechts unsicher sind. Manche Unternehmen versuchten diese Wissenslücken auszunutzen.

So gebe es Firmen, die einen Widerruf ablehnten, etwa wenn Verbraucher Verpackungen geöffnet und Produkte ausprobiert haben. «Das ist aber erlaubt», sagt Jahn. «So wie ich mir eine Ware im Laden anschauen und vielleicht sogar einmal anschalten kann, so muss es mir auch zu Hause möglich sein.» Allerdings könne der Verkäufer unter Umständen Wertersatz verlangen, wenn er sich das vor dem Kauf vorbehalten hat. Nach einer solchen Klausel sollten Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schauen.

Hinzu kämen Ausnahmen vom Widerrufsrecht, die weitgehend unbekannt sind, sagt Jahn. Zum Beispiel gilt das für Waren, die nach den Wünschen des Kunden erst hergestellt werden. Computersysteme aus Standardkomponenten, die leicht wieder auseinander genommen werden können, gehörten aber nicht dazu. «Hier gibt es bei einigen Unternehmen den Versuch, das Widerrufsrecht zu umgehen.» Zu Recht gegen einen Widerruf wehren könnten sich Anbieter, wenn sie für einen Kunden etwa ein T-Shirt individuell mit dessen Namen bedruckt haben.

Das Widerrufsrecht kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch beim Kauf von versiegelten Datenträgern ausgeschlossen werden. Wer sich also eine Musik-CD, ein Computerspiel oder einen Film auf DVD im Internet bestellt, kann den Kauf nicht widerrufen, wenn die Packung geöffnet wird. Gleiches gilt für Zeitungs-Abos, wenn die Kosten bis zum nächsten Kündigungstermin unter 200 Euro liegen.

Auch bei Dienstleistungen, die direkt in Anspruch genommen werden, entfällt das Widerrufsrecht. Hier mahnt die Verbraucher Initiative in Berlin zu besonderer Vorsicht: «Es gibt eine Menge Seiten, bei denen die Verbraucher das Gefühl haben, das Angebot ist umsonst, tatsächlich sind die Angebote aber kostenpflichtig», sagt Rechtsanwalt Dieter Kublitz.

Kublitz leitet für die Verbraucher Initiative das Projekt www.ombudsmann.de. Auf der Seite gibt es Tipps für das Einkaufen im Internet und eine Schlichtungsstelle. Verbraucher können sich melden, wenn sie mit einem Onlinehändler im Konflikt liegen. Die Schlichtungsstelle hilft dann bei der Einigung.

Unabhängig vom Widerrufsrecht können Verbraucher mangelhafte Waren beanstanden. Das muss nach dem BGB aber nicht immer die Lieferung einer neuen Ware bedeuten, die Verkäufer haben auch die Möglichkeit, ein beschädigtes Produkt zu reparieren. Privatleute untereinander können die Gewährleistungsrechte ganz ausschließen. Bei einem Kauf von einem Unternehmer sind diese Regeln aber Pflicht, sagt Jahn. Wer eine mangelhafte Sache bekommen hat, müsse diese innerhalb von zwei Jahren reklamieren. Bei Gebrauchtwaren könne die Frist auf ein Jahr verkürzt werden.

Auch bei der Durchsetzung der Verbraucherrechte kann sich das Internet als problematisch erweisen. Ein Problem sei die Anonymität, sagt Matthias Gärtner, Sprecher des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Bonn. Er rät den Menschen, sich vor Vertragsschluss ein Bild über den Geschäftspartner zu machen. Zum Beispiel könne man in Online-Foren nachschauen, ob ein Händler als vertrauenswürdig gilt oder ob Beschwerden gegen ihn vorliegen. Das BSI empfiehlt zudem, auf der Internetseite des Anbieters nach Adresse und Telefonnummer zu suchen.

Weitere Ratschläge - insbesondere zu den technischen Grundlagen von Onlinegeschäften - sind auf der Seite www.bsi-fuer-buerger.de zu finden. Darunter ist ein besonders wichtiger Tipp: Bestellungen sollten abgespeichert und am besten auch ausgedruckt werden. Denn nur so können Verbraucher im Streitfall Rechtsverstöße beweisen.




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