Reform des Urheberrechts: Privatkopien weiter möglich
Privatkopien von nicht geschützten CDs und DVDs bleiben weiterhin erlaubt. Das sieht die Reform des Urheberrechts vor.
Berlin (dpa) - Privatkopien von nicht geschützten CDs und DVDs bleiben weiterhin erlaubt. Das sieht die Reform des Urheberrechts vor, die der Bundestag nach monatelangen Diskussionen mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP verabschiedet hat.
Danach dürfen allerdings keine privaten CDs und DVDs erstellt werden, wenn dafür ein Kopierschutz geknackt werden muss. Verboten ist es auch, offensichtlich rechtswidrige Angebote aus Internet-Tauschbörsen - wie etwa aktuelle Kinofilme - herunterzuladen oder zu vervielfältigen.
Während Medienverbände die Gesetzesänderung begrüßten, kritisierte die Verbraucherzentrale Bundesverband, gelegentliche Privatkopierer würden mit gewerblichen Kopierern «in einen Topf» geworfen. Auch die Linke und die Grünen beklagten das Fehlen einer «Bagatellklausel». Ohne eine Regelung, die die strafrechtliche Verfolgung weniger schweren Fälle verhindere, drohe eine «Kriminalisierung der Schulhöfe», warnte Petra Sitte von der Linksfraktion. Die deutschen Phonoverbände drohen hingegen mit einer Verfassungsklage, weil sie den Schutz geistigen Eigentums nicht ausreichend geschützt sehen.
Bis zuletzt umstritten war auch die Vergütung, die die Hersteller von Kopierern oder CD-Brennern als Ausgleich für Kopien an die Urheber zahlen sollen. Bisher waren die auf den Kaufpreis aufgeschlagenen Abgaben für Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte detailliert im Gesetz geregelt. Künftig soll eine pauschale Vergütung zwischen den Herstellern von Geräten, mit denen Kopien angefertigt werden können, und den Verwertungsgesellschaften selber ausgehandelt werden. Künstler, Verlage, Autoren oder Plattenfirmen behalten ihre Rechte auch für die Nutzung über künftige, heute nicht bekannte Medien.
Ferner erlaubt die Novelle öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Kopien geschützter Werke dürfen auf Bestellung angefertigt und zum Beispiel per E-Mail versendet werden, wenn der Verlag nicht ein eigenes Online-Angebot zu angemessen Bedingungen bereit hält. Die Anzahl der Kopien ist aber an die Anzahl der Exemplare im Bestand geknüpft. Damit soll laut Gesetz das geistige Eigentum der Verlage geschützt werden.
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