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Mittwoch, 7. Juni 2006

OLG Oldenburg verurteilt Firma zur Rücknahme einer negativen Bewertung

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat ein in der Wesermarsch ansässiges Unternehmen zur Rücknahme eines negativen Kommentars nach einer Transaktion auf dem Online-Marktplatz eBay verurteilt (Urteil vom 3. April 2006; Aktenzeichen 13 U 71/05).


Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat ein in der Wesermarsch ansässiges Unternehmen zur Rücknahme eines negativen Kommentars nach einer Transaktion auf dem Online-Marktplatz eBay verurteilt (Urteil vom 3. April 2006; Aktenzeichen 13 U 71/05). Geklagt hatte eine Frau aus dem Rhein-Main-Gebiet, die sich durch die vom Vertragspartner ins Netz gestellte Äußerung „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“ in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah.

 

Die Klägerin hatte im Oktober 2004 auf der Internet-Versteigerungsplattform ein Laufband für rund 900 Euro erworben. Nach Lieferung des Gerätes und Zahlung des Kaufpreises rügte sie Mängel. Die Firma, die das Laufband angeboten hatte, erkannte die Beanstandungen nicht an, erklärte sich aber dennoch mit einer Rückabwicklung einverstanden. Im Dezember 2004 veröffentlichte die Verkäuferin in dem Bewertungsforum von eBay dann die zitierte Äußerung. Die Klägerin nutzte die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: „Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“.

 

Vom Landgericht Oldenburg war die Klage auf Rücknahme der negativen Bewertung abgewiesen worden. Anders entschied nun der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg und verurteilte die Beklagte, der Rücknahme der negativen Bewertung zuzustimmen. Die Klägerin könne dies aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlangen. Die Äußerung der Verkäuferin sei als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil die Umstände verschwiegen würden, aufgrund derer die Vertragsdurchführung gescheitert ist. Die Erklärung „nimmt die Ware nicht ab“, werde im Sinnzusammenhang des Kommentars auch von einem juristischen Laien so verstanden, dass die Käuferin sich nicht vertragstreu verhalten hat. Bei einem Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten zur Mangelfreiheit des Laufbandes hätte sich dieser Eindruck nicht ergeben.

Entsprechende Bewertungen seien geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Das Anzweifeln der Vertragstreue der Klägerin durch die Bewertung sei sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass die Klägerin die Möglichkeit einer Anmerkung hatte, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebe die Widerrechtlichkeit der Äußerung nicht auf.

 

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

 

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