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Stichwörter: Telekommunikationsgesetz
Freitag, 24. August 2007

Neue Verpflichtung zur Preisangabe bei Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern

Ab 01.09.2007: Neue Verpflichtung zur Preisangabe bei Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern – Impressum überarbeiten!


Ab 01.09.2007: Neue Verpflichtung zur Preisangabe bei Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern – Impressum überarbeiten!

Viele Internet-Dienstleister oder Shops nutzen für den Kundenkontakt Mehrwertdienste-Rufnummern, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind.

Durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 ist ab dem 01.06.2007 eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Neu ist § 66 a, der weitreichende Folgen für die Informationspflichten hat. Es heißt dort:

§ 66 a TKG - Preisangabe

Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, geteilte Kosten-Dienste, neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis, abhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus dem Festnetz abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz anzugeben. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umgang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer." 

Ein praktischer Fall ist die Angabe von Mehrwertdienste-Rufnummern in einem Internetauftritt oder im Impressum.

Zunächst einmal ist somit in räumlicher Nähe zu der angegebenen Telefonnummer deutlich zu machen, wie hoch der Minutenpreis aus dem deutschen Festnetz ist. Sollte es, wenn die Nummer von einem Mobilfunktelefon angewählt wird, abweichende Kosten geben, ist auf die Möglichkeit abweichender Preise aus dem Mobilfunknetz hinzuweisen, wobei wir davon ausgehen, dass die konkreten Preise aus dem Mobilfunknetz nicht anzugeben sind, jedoch die Möglichkeit einer Abweichung. Es bietet sich bspw. folgende Formulierung an: 

"... Euro je Minute aus dem deutschen Festnetz (Preis kann für Anrufe aus dem Mobilfunknetz abweichen)"

Den Klammerzusatz benötigen Sie nur, wenn es tatsächlich Preisabweichungen gibt.

Eine fehlende Angabe des Verbindungspreises kann wettbewerbswidrig sein und abgemahnt werden. Zudem sieht das TKG Regelungen vor, dass in diesem Fall gegenüber dem Endnutzer kein Anspruch auf Zahlung des Entgelts besteht. 

Es wird empfohlen, entsprechende Informationen auf Internetseiten bis zum 01.09.2007 zu überarbeiten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

http://www.internetrecht-rostock.de/




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