Gefilmtes online stellen: Vorher Rechtslage klären
Stuttgart (dpa/tmn) - Und wenn es noch so lustig sein sollte: Wer selbst gedrehte Videos online stellt, überlegt vorher besser immer, ob er damit gegen ein geltendes Recht verstößt.
Stuttgart (dpa/tmn) - Und wenn es noch so lustig sein sollte: Wer selbst gedrehte Videos online stellt, überlegt vorher besser immer, ob er damit gegen ein geltendes Recht verstößt.
«Ich darf zum Beispiel niemanden filmen und ins Netz stellen, der damit nicht einverstanden ist - das verletzt sein Persönlichkeitsrecht», sagte Carsten Ulbricht, auf Internetrecht spezialisierter Anwalt aus Stuttgart. Und wer Mitschnitte einer Sportveranstaltung oder eines Konzerts online stellt, verstößt unter Umständen gegen die Verwertungsrechte des Veranstalters.
Am Donnerstag (8. Mai) hatte das Landgericht Stuttgart den Betreibern der Video-Community «hartplatzhelden.de» untersagt, Mitschnitte von Amateur-Fußballspielen aus Württemberg zu zeigen. Geklagt hatte der dortige Fußballverband, die Betreiber wollen in Berufung gehen. «Dass es weitere solcher Rechtsstreite geben wird, ist sehr wahrscheinlich», sagte Ulbricht.
Auch wenn in diesem Zusammenhang noch viele Fragen zu klären seien, bewegen sich Fußballfans oder Konzertbesucher, die während der Veranstaltung Gefilmtes veröffentlichen, laut Ulbricht zumindest auf dünnem Eis. In aller Regel seien Mitschnitte durch das Hausrecht des Veranstalters untersagt. Das gelte auch für Fotos und Audioinhalte.
Unter Umständen seien nicht nur Mitschnitte des Geschehens auf der Bühne oder dem Spielfeld problematisch, sondern auch Schwenks über die Tribünen, die die Atmosphäre einfangen. «Und was gar nicht geht, ist, etwas vom Fernsehen abzufilmen und ins Netz zu stellen», warnt Ulbricht. Denn das verstößt nicht nur gegen das wirtschaftliche Verwertungsrecht des Veranstalters, sondern auch gegen das des Fernsehsenders.
Die Gefahr, dass ein Netz-Nutzer für einen entsprechenden Verstoß belangt wird, ist dem Experten zufolge am größten, wenn er das Video- oder Fotomaterial auf den eigenen Blog oder in eine kleine Community stellt. Dagegen sei bei Veröffentlichungen auf großen Portalen die Identifikation des Verursachers unter Umständen sehr schwierig. «Man kann aber nicht ausschließen, dass ein Rechteinhaber doch mal dagegen vorgeht.»
Weitere Meldungen aus dem Internetrecht
- Werbung in Internet-Suchmaschinen
- Urheberrechtsverletzungen im Usenet sind dem Provider nicht immer zuzurechnen
- Verantwortlichkeit des Internetproviders für Website-Inhalte
- Kein Widerrufsrecht bei Ticketkauf per Telefon oder Internet
- Neue Verpflichtung zur Preisangabe bei Nutzung von Mehrwertdienste-Rufnummern
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
In den Weiten des Internets stellt sich oft die Frage, wer denn nun für die Inhalte der einzelnen Websites haftet. [mehr...]
Abmahnungen von Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden gehören mittlerweile zur täglichen Praxis. [mehr...]
Internetkriminalität
Spionagefunktion im Real Player abschalten
Meerbusch (dpa-infocom) - Dass ein Computernutzer bei jedem Aufenthalt im World Wide Web Spuren hint
[mehr...]EU wirbt am «Safer Internet Day» für mehr Sicherheit im Netz
Berlin (dpa) - Mit dem Aktionstag «Safer Internet Day» am Dienstag (12. Februar) will die Europäisch
[mehr...]Gegen Datendiebe und Mitsurfer: WLAN richtig sichern
Bonn/Berlin (dpa/tmn) - Niemand würde vertrauliche Briefe ohne Umschlag verschicken. Doch etwas ähnl
[mehr...]Immer mehr Phishing-Opfer in Deutschland
Berlin (dpa/tmn) - Immer mehr Internetnutzer in Deutschland fallen sogenannten Phishing-Attacken zum
[mehr...]