Suche:
Stichwörter: OnlineshopPreisgarantie
Donnerstag, 24. Januar 2008

Einkauf im Internet-Shop: Keine Garantie für genannten Preis

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Beim Bestellen im Onlineshop bekommt der Kunde das gewünschtes Produkt nicht garantiert zum angegebenen Preis. Hat der Händler aus Versehen einen falschen Preis angegeben, darf er das meist noch korrigieren und den korrekten verlangen.


Versteigerungsportal Ebay: Wer die «Sofort kaufen»-Option nutzt, schließt direkt einen Vertrag ab. (Bild: Ebay)

Darauf weist der auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Thomas Lapp aus Frankfurt hin. Das gilt dem Prinzip nach auch bei falsch ausgezeichneter Ware im Laden und im Bestellkatalog. «Der Preis, den ich sehe, ist in den meisten Fällen die Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots», sagte Lapp. «Bei professionellen Onlineshops wird dann in der Regel erstmal per Mail die Eingangsbestätigung gegeben.» Allerdings ist der Vertrag mit Eingang der Mail, die üblicherweise auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Widerrufsbelehrungen enthält, noch nicht zustande gekommen.

Das heißt, der Händler kann das Angebot in der vorliegenden Form noch ablehnen und den Preis berichtigen. Diesen kann er dem Kunden in der separat verschickten Annahmeerklärung in Rechnung stellen, sagte Lapp. Erst mit dieser Erklärung kommt der Kaufvertrag zustande. Will der Kunde das Produkt zum höheren Preis nicht, darf er vom Vertrag zurücktreten. Das erklärt er am besten mit einer Mail an den Händler. Oder er nutzt nach Erhalt der Ware das zweiwöchige Widerrufsrecht.

«Es gibt aber auch Situationen, in denen im Internet schon das Kaufangebot abgegeben wird», sagte Lapp. Dann muss der Kunde nur auf den Button drücken, und der Vertrag kommt zustande. Diese Variante ist zwar nicht allzu häufig. Unwichtig ist sie trotzdem nicht, da sie bei eBay zur Anwendung kommt - bei den Auktionen ebenso wie bei Produkten, die mit «Sofort kaufen»-Option angeboten werden.

Generell sind Formulierungen in Onlineshops, denen zufolge ein Produkt sofort «gekauft» und eben nicht erst «bestellt» werden muss laut Thomas Lapp ein Hinweis darauf, dass der Vertrag bereits mit dem Klick zustande kommt.

Im Laden gibt der Kunde das Angebot ab, indem er die gewünschte Ware zur Kasse trägt. Sagt der Verkäufer dann, dass der mit 20 Euro ausgezeichnete Pulli in Wirklichkeit 50 Euro kostet, ist das in Ordnung, erklärte Lapp. «Der Vertrag zum niedrigeren Preis kommt zustande, wenn er etwas sagt wie 'Dann bekomme ich bitte 20 Euro von ihnen'.»

Bei Produkten aus dem Katalog bekommt der Kunde in der Regel nicht erst eine Eingangsbestätigung: «Der klassische Versandhandel packt die Ware ein, legt die Rechnung dazu und verschickt das», erklärte Rechtsanwalt Lapp. Stand im Katalog irrtümlich ein falscher Preis, darf der Händler wiederum auf die Rechnung den korrekten schreiben - und der Kunde muss gegebenenfalls sein Widerrufsrecht nutzen.




Weitere Meldungen aus dem Internetrecht



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

In den Weiten des Internets stellt sich oft die Frage, wer denn nun für die Inhalte der einzelnen Websites haftet. [mehr...]

Abmahnungen von Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden gehören mittlerweile zur täglichen Praxis. [mehr...]

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Internetkriminalität

Spionagefunktion im Real Player abschalten

Meerbusch (dpa-infocom) - Dass ein Computernutzer bei jedem Aufenthalt im World Wide Web Spuren hint

 [mehr...]

EU wirbt am «Safer Internet Day» für mehr Sicherheit im Netz

Berlin (dpa) - Mit dem Aktionstag «Safer Internet Day» am Dienstag (12. Februar) will die Europäisch

 [mehr...]

Gegen Datendiebe und Mitsurfer: WLAN richtig sichern

Bonn/Berlin (dpa/tmn) - Niemand würde vertrauliche Briefe ohne Umschlag verschicken. Doch etwas ähnl

 [mehr...]

Immer mehr Phishing-Opfer in Deutschland

Berlin (dpa/tmn) - Immer mehr Internetnutzer in Deutschland fallen sogenannten Phishing-Attacken zum

 [mehr...]
Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.