Bei Gratis-Angeboten im Netz stutzig werden
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wer im Internet auf ein vermeintliches Gratisangebot stößt, sollte nie vorschnell darauf eingehen. Denn oft verbergen sich dahinter kostenpflichtige Dienstleistungen oder Waren, für die der Verbraucher dann unerwartet eine Rechnung bekommt.
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wer im Internet auf ein vermeintliches Gratisangebot stößt, sollte nie vorschnell darauf eingehen. Denn oft verbergen sich dahinter kostenpflichtige Dienstleistungen oder Waren, für die der Verbraucher dann unerwartet eine Rechnung bekommt.
«Ich sage immer: In Deutschland gibt es nichts umsonst, daher sollte man sehr vorsichtig sein», sagte Ute Klaus von der Verbraucherzentrale (VZ) Hessen. Die Seite muss so genau wie möglich auf einen Kostenhinweis hin überprüft werden. «Er kann zum Beispiel irgendwo in blasser Schrift vor hellem Hintergrund stehen, das sieht man kaum», sagte Ute Klaus. Zwar sind derart versteckte Hinweise rechtlich nicht zulässig - sie müssen sofort klar erkennbar sein. Aber von einem solchen offenbar dubiosen Angebot die Finger zu lassen, erspart in jedem Fall Ärger.
Die VZ hatte in Frankfurt die Ergebnisse einer Umfrage unter 6658 Internetnutzern präsentiert, die bereits auf entsprechende Angebote hereingefallen sind. Bei fast einem Viertel der Teilnehmer (23,5 Prozent) hatten sich vermeintlich kostenlose Serviceangebote - etwa Hausaufgabenhilfen - später als kostenpflichtig herausgestellt.
Bei 12,8 Prozent hatten die Anbieter von Tests - etwa mit Fragen für die Führerscheinprüfung - eine Rechnung geschickt. Bei anderen Nutzern ging es um SMS-Pakete, Ahnenforschung, Lebensalter-Prognosen, Musik- oder Filmdownloads, Gewinnspiele oder auch Tauschbörsen.
Gut 44 Prozent der Betroffenen waren auf Anbieter aus Deutschland hereingefallen. Bei fast ebenso vielen (42 Prozent) kam die Rechnung aus dem Ausland, die restlichen Befragten konnten bei diesem Punkt keine Angabe machen. Die Herkunft eines Anbieters erlaube allerdings auch keinen Rückschluss auf seine Seriosität, so Ute Klaus.
Wer unerwartet eine Rechnung erhält, sollte nach Möglichkeit einen Screenshot der betreffenden Seite anfertigen, der beweist, dass der Kostenhinweis tatsächlich nicht sofort sichtbar war. «Sonst kann es passieren, dass der Anbieter ganz schnell seine Seite umbaut und den Hinweis doch gut sichtbar platziert», sagte Klaus.
Tätig müssen Verbraucher spätestens, wenn der Anbieter einen Mahnbescheid schickt. «Dann sollte man innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen.» Im Zweifel empfiehlt sie die Beratung durch einen Rechtsexperten, der einschätzen kann, ob die Forderung gerechtfertigt ist oder nicht.
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