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eBay Abmahnung: Fortsetzung

Die richtige Reaktion ...

Hier gilt, das Schlimmste was man tun kann ist nichts zu tun. Aufgrund der kurzen Fristen sollte die Abmahnung höchste Priorität haben.

Zuerst ist die Abmahnung auf die wesentlichen Formalia hin zu untersuchen. Grundsätzlich gilt, das Abmahnschreiben bedarf keiner besonderen Form, selbst unvollständig oder fehlerhaft zugegangene Abmahnschreiben lösen eine Reaktionspflicht des Abgemahnten aus. Dies ist aber nicht unumstritten, so soll nach anderer Ansicht eine Zurückweisung aufgrund formeller Fehler durchaus möglich sein.

Dann ist die Abmahnung inhaltlich zu betrachten. Zu untersuchen sind u.a., ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt, wer für einen Verstoß verantwortlich ist und ob zumindest eine kurze rechtliche Begründung hinsichtlich des vorgeworfenen Verstoßes in dem Abmahnschreiben enthalten ist.

Kommt der Abgemahnte zu dem Ergebnis die Abmahnung ist berechtigt, so ergeben sich für ihn folgende Möglichkeiten

  • Er kann die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und dabei geforderten Kosten übernehmen oder die Kosten nicht übernehmen.
  • Er kann auch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, entweder mit Übernahme der Kosten oder ohne
  • Er kann auf einen außergerichtlichen Vergleich hinwirken.

Erachtet man nach der Prüfung die Abmahnung als berechtigt, so ist die regelmäßig beigefügte Unterlassungserklärung zu prüfen.

Grundsätzlich gilt, die Unterlassungserklärung ist ein Vorschlag des Abmahnenden, sie ist vor der Unterschrift nicht bindend und einer Modifikation durch Parteiabsprachen zugänglich. Eine Pflicht diese Unterlassungserklärung zu unterzeichnen besteht nicht.

Zu prüfen ist hier insbesondere,

  • kann ich den Inhalt der Unterlassungserklärung überhaupt einhalten,
  • ist das Begehren in der Erklärung hinreichend konkret gefasst oder zu weit.
  • Ist die Vertragsstrafe angemessen oder überhöht.

Entschließt man sich letztlich die Abmahnung zu unterzeichenen, so trägt man regelmäßig auch die Kosten des gegnerischen Anwalts. Gerade bei Abmahnungen durch Mitbewerber, die sich der Hilfe eines Anwalts bedienen sind die Kosten abhängig vom Streitgegenstand. In der Regel liegt der Streitgegenstandswert –dessen Höhe vom Interesse des Abmahneden abhängig ist- bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen zwischen € 25.000.- und  e 50.000.-, bei sehr einfach gelagerten Sachveralten ist eine Abweichung nach unten vorzunehmen.

Stellt sich die Abmahnung dagegen als ungerechtrechtfertig, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich da, kann der Abgemahnte

  • bei den Amtsgerichten Schutzschriften einreichen und die einstweilige Verfügung abwarten
  • negative Feststellungsklage mit dem Ziel der Nichtfeststellung des Verstoßes beim zuständigen Gericht erheben.
  • in Ausnahmefällen Schadensersatzansprüche geltend machen

Doch Vorsicht, gibt man die Unterlassungserklärung nicht ab, ist diese aber berechtigt, so muss der Abgemahnte mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren und einem Klageverfahren rechnen. Hier ist mitunter mit erheblichen Kosten zu rechnen.

 

Es gibt aber auch die andere Seite ...

Für den redlichen Unternehmer gilt das oben Gesagte natürlich entsprechend. Er kann sich daher gegen Verstöße seiner Konkurrenten mit Hilfe des Mittels der Abmahnung zur Wehr setzen und so mithelfen einen fairen und gerechten Wettbewerb zu gewährleisten.

 

Letzte Worte ...

Obige Darstellung kann nur in geraffter Frum einen kurzen Einblick in das Thema Abmahnungen geben. Gerade aufgrund der Komplexität dieses Rechtsgebietes und der kurzen Fristen bei Abmahnungen raten wir Ihnen frühst möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Fragen und eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen deshalb gerne zur Verfügung.

Manfred Zipper, Rechtsanwalt

 

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