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Stichwörter: Feuchtigkeitsschäden
Freitag, 31. August 2007

Nässeschäden am Haus: Verkäufer zahlt nur bei Täuschung

Coburg (dpa) - Ein Hauskäufer kann bei Feuchtigkeitsschäden an dem erworbenen Objekt nur dann Schadensersatz geltend machen, wenn der Verkäufer ihm diese Schäden arglistig verschwiegen hat.


Coburg (dpa) - Ein Hauskäufer kann bei Feuchtigkeitsschäden an dem erworbenen Objekt nur dann Schadensersatz geltend machen, wenn der Verkäufer ihm diese Schäden arglistig verschwiegen hat.

Wurde beim Verkauf einer Immobilie wie üblich Gewährleistungsausschluss vereinbart, hafte der Verkäufer nur, wenn er den Schaden kenne oder zumindest mit ihm rechne, entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil (AZ 14 O 582/06).

Das Gericht hat damit die Klage einer Frau zurückgewiesen, die im Jahr 2004 ein sechs Jahre altes Einfamilienhaus mit Swimmingpool für 635 000 Euro gekauft hatte. Kurze Zeit später stellte die Käuferin fest, dass Feuchtigkeit in den Keller eingedrungen war. Mit der Begründung, diese Schäden seien ihr verschwiegen worden, forderte die Frau rund 64 000 Euro von den Verkäufern. Diese weigerten sich jedoch zu zahlen, da sie nichts von den Feuchtigkeitsschäden gewusst hätten. Die Käuferin klagte daraufhin.

Nach Meinung des Gerichtes könne in diesem Fall nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden. Die Verkäufer hätten sowohl der Frau als auch den eingeschalteten Sachverständigen mehrmals ungehinderten Zugang zu allen Räumen gewährt. Von einem Versuch der Verkäufer, dem Kaufinteressenten etwas verheimlichen zu wollen, könne daher keine Rede sein, heißt es in der Begründung des Gerichts.


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