Suche:

Immobilienrecht & Baurecht


Der Bauvertrag - das Fundament für den Hausbau

Grundsätzlich gibt es im gesetzlichen Sinne keinen speziellen Bauvertrag. Im Vertrag soll damit lediglich angezeigt werden, dass es sich um eine Bauleistung handelt.

Das Gesetz behandelt den zustandegekommenen Bauvertrag als Werkvertrag nach § 631 BGB. Dieser Vertrag kann auf zwei unterschiedliche rechtliche Grundlagen basieren. Man unterscheidet den VOB-Vertrag (Verdingungsordnung für Bauleistung) sowie den BGB-Vertrag. Entscheidet sich der Bauherr nicht ausdrücklich für einen VOB-Vertrag, so gelten die rechtlichen Grundlagen des BGB-Vertrages. 

Bevor das Bauvorhaben in die Tat umgesetzt wird, sollte sich jeder Bauherr gezielt mit den Inhalten des Bauvertrages auseinandersetzen. Nicht konkret ausformulierte Vereinbarungen können den Zeit- und Kostenaufwand immens ansteigen lassen.

Prüfen Sie daher sorgfältig folgende Punkte, bevor Sie den Bauvertrag unterschreiben:

Die Festpreisgarantie:
Damit das Bauvorhaben nicht zum einem Fass ohne Boden ausschweift, sollte ein Festpreis vereinbart werden. Nur so sind die auf Sie zukommenden Kosten überschaubar. Die Festpreisgarantie sollte bis zur Bauabnahme gelten, mindestens jedoch 15 Monate. Achten Sie auf eventuelle Klauseln, die Sie dazu verpflichten, eventuelle zusätzliche Kosten zu tragen.

Leistungsbeschreibungen:
Samtliche vom Bauunternehmen durchgeführte Leistungen sollte detailliert beschrieben werden. So verringern Sie das Risiko, dass während der Bauphase weitere Leistungen kostenpflichtig auf Sie abgewälzt werden, die nicht unbedingt notwendig sind. Auch die Art und Qualität der Baumaterialien sollten Sie so genau wie möglich vor Unterzeichnung festlegen. Sie verhindern somit unvorhersehbare Mehrkosten.  

Fristen:
Halten Sie unbedingt schriftlich fest, wann welche Bauarbeiten abgeschlossen sein sollen. Jede Bauverzögerung geht zu Ihren finanziellen Lasten! 

Gewährleistung:
Im Fall von Bauverzögerungen sollten Sie Vertragsstrafen vereinbaren. Zur Formulierung dieser Vertragsstrafeklauseln sollten Sie unbedingt einen Juristen beauftragen um Fehler zu vermeiden und damit die Rechtsgültigkeit der Klauseln zu gefährden.
Mängel, die vom Bauunternehmen verursacht wurden, sind von diesem auch zu beseitigen. Achten Sie auf Klauseln, die Gewährleistungsansprüche einschränken. Sollten Sie einen Mangel noch während der Bauphase entdecken, so setzen Sie dem Bauunternehmer schriftlich eine Frist zur Ausbesserung. Wird der Mangel trotz Aufforderung nicht beseitigt, so können Sie nach Setzung einer weiteren Frist ein Unternehmen beauftragen, das auf Kosten des Baunternehmers den Mangel bereinigt.  

Bauabnahme:
Mit der Abnahme der einzelnen Baumaßnahmen oder des gesamten Vertragsgegenstandes erkennen Sie die erbrachte Leistung an. Dem Bauunternehmen steht damit nun die Zahlung dieser Leistung zu. Halten Sie in einem Abnahmeprotokoll in jedem Fall jede einzelne Baumaßnahme schriftlich fest. Der Bauunternehmer kann dann nicht mehr auf eine stillschweigende Bauabnahme verweisen. Die Bauabnahme hat auch Auswirkungen bei eventuellen Mängelansprüchen. Sollte Ihnen vor Bauabnahme ein Mangel aufgefallen sein, so steht das Bauunternehmen in der Beweispflicht, dass kein Mangel vorliegt. Stellen Sie jedoch nach Bauabnahme einen Mangel fest, so stehen Sie in der Beweispflicht. Zudem beginnt mit Bauabahme die Verjährungsfrist für Baumängel zu laufen. 

Verjährungsfristen:
Wann ein Baumangel verjährt ist abhängig von der Vertragsform. Wurde ein BGB-Vertrag abgeschlossen, so beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bauabnahme. Beruht der Vertrag auf der VOB, so verjähren die Gewährleistungsansprüche bereits nach 4 Jahren. Innerhalb dieser Fristen können Sie vom Bauunternehmer die Beseitigung von Baumängeln schriftlich einfordern. Lehnen Sie Klauseln im Vertrag ab, die die Verjährungsfirsten für den Bauunternehmer verkürzen würden.  

Sicherheiten:
Um sich vor einer eventuellen Insolvenz des Bauunternehmers zu schützen, sollten Sie sich vom Kreditinstitut des Bauunternehmers eine Vertragserfüllungsbürgschaft ausstellen lassen. Tritt die Insolvenz ein, verpflichtet sich das Kreditinstitut finanziell für alle noch erforderlichen Baumaßnahmen aufzukommen, die nun von anderen Bauunternehmen durchgeführt werden. Eine weitere Möglichkeit bietet die Fertigstellungsversicherung, die der Bauunternehmer für Sie abschließt. Allerdings wird er Ihnen diesen Abschluss in Rechnung stellen. Während der Gewährleistungsfrist ist es sinnvoll,  einen Selbstbehalt im Bauvertrag festzuhalten. Die Höhe des Selbstbehaltes beträgt 5 % des Leistungspreises. Alternativ kann auch eine Mängelbürgschaft in Frage kommen. Sie deckt die Beseitigung der Mängel im Gewährleistungszeitraum ab, wenn der Bauunternehmer bereits insolvent ist. Vom Leistungspreis sind auch hier 5 % üblich.

 

Aktuelle Meldungen zum Thema:

 

Zum Archiv der Immobilienrecht Meldungen >>

Alle wichtigen Vorlagen, Musterverträge und Arbeitshilfen für Bauherren oder Immobilienkäufer. [mehr...] 

Das Erben von Immobilien wird voraussichtlich bald deutlich kostspieliger. [mehr...]

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Möchten Sie lieber in Ihren eigenen vier Wänden leben statt jeden Monat Miete zu bezahlen? Finden Sie mit dem Baufinanzierungs-Vergleichsrechner die beste Baufinanzierung.

Zum Baufinanzierungsvergleich >>

Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.

Aktuelle Immobilienrecht Meldungen

Konditionen für den Baukredit richtig prüfen

Berlin/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ist der Vertrag erst unterschrieben, ist es zu spät: Wer ein Haus

 [mehr...]

Hauseigentümer sollten die Nachrüstpflichten nicht vernachlässigen

Am 1. Oktober 2007 ist die neue Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Damit wird zum einen der

 [mehr...]