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Familienrecht Ratgeber

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Rechte von Jugendlichen: Fortsetzung

Minderjährige und Sex

GG Artikel 2: "Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das heißt auch auf seine eigene Sexualität. Grenzen sind da, wo schützenswerte Belange anderer betroffen sind und strafrechtliche Vorschriften gelten, z. B. Schutz vor Missbrauch".

Neben dem Aussehen spielt vor allem das Erforschen der eigenen Sexualität eine bedeutende Rolle im Leben eines Jugendlichen. Verliebtsein, Schmetterlinge im Bauch und der erste Sex - bei den meisten Eltern schrillen spätestens jetzt die Alarmglocken. Bei sexuellen Handlungen von und mit Jugendlichen gelten jedoch einschlägige Regeln, welche durch das Jugendschutzgesetz geregelt sind. Die Altersschutzgrenze liegt hier bei 14 Jahren, die Eltern sind verpflichtet zu handeln, wenn eine Gefahr für das Kindeswohl besteht.

Die Grundvoraussetzung für den Umgang von Jugendlichen mit anderen Jugendlichen ist in jedem Fall zunächst die Erlaubnis der Eltern, da diese für den Schutz des Jugendlichen verantwortlich snd. Diese dürfen aufgrund ihrer Aufsichtspflicht trotz der gesetzlicher Erlaubnis zu sexuellen Handlungen den Umgang des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmen bzw. sogar verbieten.

Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht strafbar, wenn sie mit einem gleichaltrigen Minderjährigen sexuellen Handlungen ("Doktorspielen") nachgehen. Hat ein unter 14 Jähriger jedoch mit einem über 14 Jährigen sexuellen Kontakt - hier reicht auch ein Zungenkuss aus -, können die Eltern des unter 14 Jährigen Anzeige erstatten. Dadurch, dass in den meisten Fällen allerdings keine Zwangssituation besteht, bleiben rechtliche Folgen aus.

Sind beide Jugendliche unter 16 aber über 14 Jahren alt, so ist dieses nicht strafbar.

Unter 16 Jährige dürfen mit unter 18 Jährigen schlafen, insofern der ältere Jugendliche keine Person einer Zwangssituation oder ein Abhängigkeitsverhältnis darstellt.

Hat ein unter 16 Jähriger mit einem über 18 Jährigen Sex, so darf auch er die Zwangslage des Minderjährigen keinesfalls ausnutzen, dann macht er sich strafbar.

Strafbar ist, wenn ein unter 16 Jähriger mit einem über 21 Jährigen sexuellen Kontakt führt und der Erwachsene die noch nicht ausgebildete innere Reife des Minderjährigen ausnutzt.

Besonders hart verfolgt wird sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen. Hierbei wird nicht nur die fehlende innere Reife des Minderjährigen, sondern auch dessen Zwangslage und Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt. Nach § 174 Abs.1 Ziff. 1 und 3 StGB ist Sex mit Schutzbefohlenen (Personen unter 16, die jemanden zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind bzw. leibliche oder angenommene Kinder unter 18 Jahren) verboten. Sex unter Missachtung eines Abhängigkeitsverhältnisses bzw. mit leiblichen oder angenommenen Kindern unter 18 Jahren ist verboten (§ 174 Abs.1 Ziff. 2 und 3 StGB) Dieses kann mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden.

Möchte sich ein 16 jähriges Mädchen die Pille als Verhütungsmethode verschreiben lassen, so kann es dieses auch ohne das Einverständnis der Eltern machen. Ist sie jünger, so entscheidet der Arzt über die geistige Reife des Jugendlichen. Hierbei gilt die ärztliche Schweigepflicht, die Eltern müssen nicht informiert werden.

Komplizierter wird es jedoch bei Schwangerschaftsabbrüchen. Obwohl es keine genauen Regelungen zu den Altersgrenzen eines Schwangerschaftabbruchs gibt, haben sich zu prüfende Anhaltspunkte herauskristalisiert, an denen sich das aktuelle Recht orientiert:

Ein Mädchen unter 14 Jahren darf einen Abbruch nur mit dem Einverständnis seiner Eltern vornehmen lassen. Ist das Mädchen zwischen 14 und 16 Jahren alt, so entscheidet die durch den Arzt eingeschätzte Reife der Jugendlichen, ob eine Einwilligung der Eltern erforderlich ist. Ist die Jugendliche über 16 Jahre alt, so benötigt es in der Regel keine Einwilligung der Eltern für den Abbruch. Ausnahmen bestehen dann, wenn die Minderjährige nicht in der Lage ist für ihr Wohl selbst zu entscheiden.

 

Genussmittel: Alkopops und Jugendschutz

Der Verkauf von Bier und Wein sowie Tabakwaren ist grundsätzlich erst ab 16 Jahren erlaubt und in § 9 des Jugendschutzgesetz geregelt. Unter 16 Jahren ist der Erwerb und auch der Verzehr von derartigen Genussmitteln verboten. Die einzigste Ausnahme besteht darin, wenn die Eltern in ihrer Begleitung den Verzehr von Bier und Wein erlauben - dies fällt dann in den Verantwortungsbereich ihrer Sorgfalts- und Aufsichtspflicht, welche sie nicht verletzen dürfen.

Branntweinhaltige Getränke wie Liköre, Schnäpse und entsprechende Mixgetränke sind in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt. In diese Kategorie fallen übrigens auch sogenannte Alkopops.

Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche Mischgetränke trinken, welche keine Branntweinhaltigen Zusätze enthalten. Erlaubt sind z. B. Bier-Limonaden-Mischgetränke und Wein-Mischgetränke. Werden die Getränke mit Spirituosen und hochprozentigem Alkohol angereichert (z. B. Longdrinks, Cocktails), so sind diese erst ab 18 Jahren erlaubt.

 

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