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Familienrecht Ratgeber

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Rechte von Jugendlichen: Fortsetzung

Mit dem Nebenjob das Taschengeld aufbessern

Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich kein Recht auf ein Taschengeld bzw. dessen Höhe, dieses liegt im alleinigen Ermessen der Eltern. Trotz dessen definieren sich die meisten Jugendliche durch trendige Mode und Accessoires, für diese sie Geld benötigen. Wenn die Eltern nicht mehr Geld zur Verfügung stellen suchen sich viele Minderjährige einen Nebenjob. Wie lange und wo Jugendliche arbeiten dürfen, ist durch das Jugendarbeitschutzgesetz geregelt. So sind bspw. Akkordarbeit, belastende körperliche und gefährliche Arbeiten verboten.

Grundsätzlich dürfen Minderjährige mit dem Einverständnis der Eltern bereits ab 13 Jahren arbeiten - jedoch nicht mehr als 2 Stunden leichter Tätigkeit am Tag. Diese darf nur zwischen 8 und 18h erfolgen, insofern die schulische Leistung dadurch nicht gemindert wird.

Ist ein Jugendlicher unter 15 Jahren nicht mehr vollschulzeitpflichtig und geht er einer Ausbildung nach, so darf er wöchentlich bis zu 35 Stunden und maximal 7 Stunden am Tag einer Nebentätigkeit nachgehen.

Ab 15 Jahren dürfen Jugendliche bis 20h leichter Tätigkeit nachgehen. Diese dürfen in den Schulferien sogar bis zu 8 Stunden am Tag und maximal 4 Wochen lang bis zu 40 Std./Woche arbeiten, insofern die Arbeit die Gesundheit und das Wohl des Jugendlichen nicht beeinträchtigt.

 

Piercings und Tattoos bei Minderjährigen

Ein Bauchnabelpiercing oder Steiß-Tattoo ("Arschgeweih") gehören zur aktuellen Mode der Jugendlichen. Das Unterstreichen der eigenen Individualität, Grenzüberschreitungen und Anerkennung durch andere Jugendliche spielen hierbei häufig eine große Rolle. Um Minderjährige vor falsch eingeschätzten "Mutproben" zu bewahren, gibt es auch in diesem Bereich Regeln und Gesetze.

Das Piercen und Tättowieren gilt zunächst grundsätzlich als Körperverletzung, vor der Erziehungsberechtigte ihren Nachwuchs schützen müssen. Die Grauzone liegt jedoch im Bereich der Geschäftsfähigkeit. So sind Jugendliche ab einem Alter von 7 Jahren beschränkt geschäftsfähig (§ 110 BGB "Taschengeldparagraf") und können ihr angespartes Geld ihren Wünschen entsprechend ausgeben - auch für ein Tattoo oder Piercing. Möchte sich die 14 Jährige ein Piercing stechen lassen, so ist sie rechtlich gesehen in der Lage ein Geschäft mit dem Piercer ab zu schließen.

Die Verantwortung liegt hier nun tatsächlich beim Piercer bzw. Tättowierer. Dieser muss die Reife des Jugendlichen einschätzen und anhand dessen entscheiden, ob er mit dem Minderjährigen ein Geschäft abschließt. Der Jugendliche stimmt freiwillig der Körpervertzung zu und die Verantwortung liegt somit beim Piercer. Lehnt er dieses Geschäft ab, so benötigt der Jugendliche die Einwilligung seiner Eltern. Strafbar macht er sich nur, wenn aufgrund der Arbeitsweise bzw. magelnder Hygiene Folgeprobleme auftreten.

Seriöse Piercing- bzw. Tattoo-Studios jedoch gehen keine Risiken ein und schließen derartige Geschäfte ausschließlich mit dem Einverständnis der Eltern ab.

 

Schönheits OP's bei Jugendlichen

Besonders in der Pubertät spielt das Aussehen eine der wichtigsten Rollen im Leben eines Jugendlichen. Der Körper bildet sich nun nach und nach vollständig aus und die individuellen Mermale eines Menschen kommen zur Geltung. Diese stehen jedoch meistens im Spannungsfeld mit den Idealen eines Jugendlichen, welcher sich häufig nicht mit dem eigenen Aussehen anfreunden kann. Im Zeitalter von publiken Schönheits OP's und alltäglichen Eingriffen am Körper fällt die Hemmschwelle und viele Jugendliche wünschen sich bereits früh einen Eingriff. Häufig stören Nase, Ohren, die Figur oder auch Leberflecken das Idealbild des Jugendlichen.

Bei derartigen Eingriffen benötigen Minderjährige unter 18 jedoch ausnahmslos eine Einwilligung der Eltern. Selbst wenn diese ihr Einverständnis geben, entscheidet letztendlich der Arzt, ob er den Jugendlichen operiert. Dieser ist in der Pflicht zu beurteilen, ob der Eingriff notwendig für das Wohl und im Einklang mit der Gesundheit des Jugendlichen ist (z. B. bei psychischen Belastungen durch auffällige Körpermerkmale). So können Eltern ihrem Kind die abstehenden Ohren bereits im Vorschulalter anlegen lassen, wenn sie Einschränkungen vermuten. Viele Merkmale wie Nase oder Busen sind allerdings häufig noch nicht komplett ausgebildet - in einem solchen Fall wird der Arzt auch trotz Einverständnis der Eltern den Eingriff ablehnen.

 

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Literaturtipp

Ich hab doch Recht! Oder?

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