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Das Namensrecht für Kinder

Das Namensrecht für Kinder ist seit dem 01.07.1988 durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz geregelt. Durch dieses ist auch das gemeinsame Sorgerecht – unabhängig vom Ehestatus – festgelegt.

Grundsätzlich gilt, dass das Kind den gemeinsamen Ehenamen der Eltern annimmt. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, jedoch das gemeinsame Sorgerecht, so müssen die Eltern entscheiden, welchen Geburtsnamen das Kind annimmt. Kommt es zu keiner Einigung, so muss das Familiengericht daraüber entscheiden, welcher Elternteil den namen bestimmen darf. Eine Kombination aus beiden Elternnamen (Doppelname) ist nicht möglich.

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen, so erhält das Kind automatisch seinen Familiennamen. Allerdings können die Eltern auch entscheiden, dass das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils annimmt. Kommt es später dazu, dass ein gemeinsames Sorgerecht begründet wird, so kann der Familienname des Kindes neu gewählt werden. Hierfür stehen die jeweils von den Eltern bislang geführten Namen zur Auswahl.

 

Familiennamen nach der Scheidung / Verwitwung

Kommt es zu einer Scheidung bzw. zum Tod eines Ehepartners, so kann der Ehename weiterhin als Familienname geführt werden, auch wenn dies der Geburtsname des Ex-Partners ist. Durch diese Rechtslage ist es dem Geschiedenen/Verwitweten auch erlaubt, den Familiennamen des Ex-Partners an einen zukünftigen neuen Ehepartner weiterzugeben (Beschluss vom 18.02.2004). Möglich ist auch, den eigenen Geburtsnamen wieder anzunehmen oder diesen zum Ehenamen hinzu zu fügen. Hierbei sind jedoch wieder die Regelungen zu Doppel- und Begleitnamen zu beachten.

 

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Literaturtipp

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