Suche:
Stichwörter:
Dienstag, 9. Oktober 2007

Zu spät bei nicht angekündigtem Bahnstreik - Keine Abmahnung

Leipzig (dpa/tmn) - Auch bei einem Bahnstreik ohne Ankündigung müssen Mitarbeiter dafür Sorge tragen, dass sie pünktlich zu ihrem Arbeitsplatz gelangen. «Das ist ein arbeitsrechtlicher Grundsatz.

Leipzig (dpa/tmn) - Auch bei einem Bahnstreik ohne Ankündigung müssen Mitarbeiter dafür Sorge tragen, dass sie pünktlich zu ihrem Arbeitsplatz gelangen. «Das ist ein arbeitsrechtlicher Grundsatz.

Der Arbeitgeber kann aber keine Sanktionen zur Anwendung bringen, denn der Zeitpunkt stand ja - anders als in der vergangenen Woche - nicht vorher fest», sagte Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Leipzig. «Es darf wegen Zuspätkommens also keine Abmahnung und keine Kündigung geben, denn es liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers vor.»


Weitere Meldungen aus dem Familienrecht



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Was Ehepaare oder Zukünftige wissen und beachten sollten. [mehr...]

Jugend und Recht

Welche Rechte und Pflichten haben Jugendliche... [mehr...]

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Unser Ratgeber Familie, Ehe & Scheidung informiert über alle wichtigen Themen.

>> Zum Ratgeber

Alle wichtigen Vorlagen, Musterverträge und Arbeitshilfen

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>