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Dienstag, 27. November 2007

Wohnung nachmessen - Nachteile bei Betriebskosten möglich

Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Vor dem Unterzeichnen eines Mietvertrags sollten Mieter sicher sein, dass die richtige Quadratmeterzahl für die Wohnungsgröße zugrunde gelegt wurde.


BGH-Urteil: Beim Streit um die Aufteilung von Nebenkosten ist die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße entscheidend. (Bild: dpa)

Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Vor dem Unterzeichnen eines Mietvertrags sollten Mieter sicher sein, dass die richtige Quadratmeterzahl für die Wohnungsgröße zugrunde gelegt wurde.

Andernfalls zahlen sie nicht nur eine möglicherweise im Vergleich hohe Kaltmiete - auch bei einer späteren Umlage der Betriebskosten werden sie unter Umständen benachteiligt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, das am 26. November veröffentlicht wurde (Az.: VIII ARZ 261/06). Die Bundesrichter entschieden, dass Vermieter so verfahren dürfen, solange die Flächenabweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt.

«Ist meine Wohnung in Wirklichkeit kleiner als im Mietvertrag angegeben ist, zahle ich im Verhältnis zum Nachbarn ungerechtfertigterweise mehr», sagte Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. So könne der abgerechnete Betriebskostenanteil eines Mieters im Vergleich zu einer anderen Partei im Haus bis zu 20 Prozent überhöht sein. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn in einem Mietvertrag eine um zehn Prozent zu große Fläche und im anderen eine um zehn Prozent zu kleine zugrunde gelegt wurde.

Der BGH entschied, dass die Aufteilung der Betriebskosten auf die einzelnen Mietparteien grundsätzlich auf der im Vertrag vereinbarten Wohnfläche basieren müsse - und nicht der tatsächlichen Wohnungsgröße. In dem Verfahren ging es um einen Fall, in dem eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nicht mehr möglich war. In so einem Fall werden die Kosten nach Wohnfläche auf die Mieter verteilt, erläutert der Mieterbund. Von den so ermittelten Kostenanteilen sind allerdings 15 Prozent abzuziehen.


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