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Dienstag, 22. Januar 2008

Vermieter muss Mängel bei Schönheitsreparaturen benennen

Berlin/München (dpa/tmn) - Vermieter müssen Mängel an den Schönheitsreparaturen durch Mieter immer konkret benennen. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor, auf das die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» hinweist.


Eine pauschale Kritik, die ausgeführten Arbeiten seien nicht fachgerecht, genügt demnach nicht. Denn das sei nur eine Wertung und nicht die konkrete Beschreibung eines Mangels, heißt es in dem Urteil (Az.: 12 U 28/06).

Das Gericht wies die Klage des Vermieters einer Arztpraxis gegen seinen früheren Mieter ab. Der Eigentümer hielt dem Arzt vor, er habe bei seinem Auszug die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht vorgenommen und müsse nachbessern. Der Mieter lehnte das ab. Die Richter befanden, nur wenn der Vermieter konkrete Mängel benennt, könne auch der Mieter prüfen, ob die Kritik berechtigt ist. Auf pauschale Kritik müsse er sich nicht einlassen.


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