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Mittwoch, 7. Februar 2007

Sozialhilfeempfänger muss erst Sozialamt um Rat fragen

Koblenz (dpa) - Ein Sozialhilfeempfänger muss vor der Konsultation eines Anwalts zunächst das Sozialamt um Rat fragen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Amtsgerichts Koblenz hervor (Aktenzeichen 40 UR II 40/06).

Koblenz (dpa) - Ein Sozialhilfeempfänger muss vor der Konsultation eines Anwalts zunächst das Sozialamt um Rat fragen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Amtsgerichts Koblenz hervor (Aktenzeichen 40 UR II 40/06).

Die Behörden seien verpflichtet, den Bürgern Auskünfte zu geben und sie zu beraten. Für die Inanspruchnahme eines Anwalts im Rahmen der so genannten Beratungshilfe und damit auf Staatskosten bestehe daher zunächst jedenfalls keine Veranlassung, entschied das Gericht.

Das Gremium lehnte es ab, einer Sozialhilfeempfängerin als so genannte Beratungshilfe die Kosten eines Anwalts aus der Staatskasse zu zahlen. Die Frau hatte sich an einen Anwalt gewandt und um Auskunft gebeten, ob das Sozialamt der Stadt Koblenz die Mietkaution und die Umzugskosten übernehmen müsse. Das Amtsgericht befand nun, die Frau hätte sich zunächst unmittelbar an das Sozialamt wenden müssen. Der Bürger dürfe sich bei «amtlichen Fragen» jedenfalls nicht auf Kosten der Staatskasse sofort einen Anwalt nehmen. Hinzu komme, dass nach dem Sozialgesetzbuch das Sozialamt ausdrücklich dazu verpflichtet sei, jeden Bürger über eventuelle Ansprüche auf Sozialleistungen zu beraten.


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