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Stichwörter: Kündigung, Abmahnung, 
Montag, 4. Februar 2008

Schwerer Pflichtverstoß erlaubt Kündigung ohne Abmahnung

Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Bedroht ein Arbeitnehmer einen Kollegen, ist das als Pflichtverstoß zu werten. Eine ordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ist dann gerechtfertigt.


So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 2 Ca 912/06), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mitteilt. In dem Fall hatte ein Mitarbeiter einem Betriebsratsmitglied mit körperlicher Gewalt gedroht.

Der Mann hatte im Pausenraum seines Betriebs Material einer Partei ausgelegt. Als es verschwunden war, sprach er ein Betriebsratsmitglied darauf an. Dieser erwiderte, er habe es in den Müll geworfen. Als der Mitarbeiter bald darauf eine schriftliche Verwarnung erhielt, glaubte er, der Kollege haben einen der Flyer an die Personalabteilung weitergegeben. Anschließend titulierte er das Betriebsratsmitglied vor Zeugen als «dreckigen Lügner» und drohte ihm. Der Arbeitgeber kündigte ihm zunächst fristlos und anschließend auch noch «ordentlich».

Das Landesarbeitsgericht war der Ansicht, dass der eine sofortige Kündigung rechtfertigende Grund mit der Androhung körperlicher Gewalt vorgelegen habe. Aber auch die 25-jährige Betriebszugehörigkeit und das relativ hohe Alter des Klägers müssten berücksichtigt werden. Daher sei es dem Arbeitgeber zuzumuten, den Arbeitnehmer für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Eine ordentliche Kündigung dagegen sei durch das Verhalten des Klägers sogar ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)


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