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Montag, 4. Februar 2008

PIN-Nummer: EC-Karteninhaber bei Diebstahl unter Beweiszwang

Frankfurt/Main (dpa) - Wenn Diebe von EC-Karten unmittelbar danach mit Eingabe der PIN-Nummer Geld von Bankautomaten abheben, steht der Karteninhaber unter Beweiszwang.


Er muss nachweisen, dass er nicht selbst zur missbräuchlichen Verwendung der Karte beigetragen hat. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Klage einer Verbraucherschutzzentrale abgewiesen, die im Auftrag von zwölf Kunden eine Bank verklagt hatte (Urteil vom 30. Januar 2008, Az: 23 U 38/05).

Die Kunden hatten behauptet, Dritte hätten ihre gestohlene Karte durch Knacken der PIN-Nummer für Abhebungen missbraucht. Die Bank hatte dagegen argumentiert, die Kunden hätte ihre PIN-Nummern nicht sorgfältig genug aufbewahrt.

Wenn «zeitnah» nach dem Diebstahl der Karte mit Eingabe des PIN am Automaten Geld abgehoben werde, spreche der erste Anschein dafür, dass ein Karteninhaber seine Nummer auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe. Um den «Anschein» zu entkräften, müsse der Karteninhaber einen «atypischen Verlauf» beweisen.

Er müsse darlegen, dass er nicht zur missbräuchlichen Verwendung der Karte selbst beigetragen habe. Ein solcher Fall könne vorliegen, wenn ein Dritter das PIN-System «knacken» konnte. Im vorliegenden Fall deute jedoch nichts darauf hin, argumentierte das Gericht unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten. Mit dem Urteil lehnte sich das OLG an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Damit wurde auch die Entscheidung aus der ersten Instanz bestätigt.


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