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Stichwörter: Düsseldorfer TabelleUnterhalt
Mittwoch, 4. Juli 2007

Neue Düsseldorfer Tabelle tritt ab 01.07.2007 in Kraft

Das Bundesministerium der Justiz hat ab 01.07.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt.


Das Bundesministerium der Justiz hat ab 01.07.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt. Deshalb wird die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 01.07.2007 neu gefasst.

Diese von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.

Erläuterungen:

  1. Die vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung für minderjährige Kinder festgelegten Regelbeträge sind Ausgangspunkt der Tabelle. Die Unterhaltsbeträge in Gruppe 1 der Tabelle sind identisch mit den Regelbeträgen.
  2. Die Regelbeträge werden vom 01.07.2007 an um ca. 1% reduziert. Sie betragen 202 € (statt 204 €) für Kinder von 0 - 5 Jahren, 245 € (statt 247 €) für Kinder von 6 - 11 Jahren und 288 € (statt 291 €) für Kinder von 12 - 17 Jahren.
  3. Die Regelbeträge steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
  4. In den neuen Bundesländern beginnt die Tabelle mit geringeren Regelbeträgen, die rund 92 % der Regelbeträge West ausmachen. Deshalb werden dort der Düsseldorfer Tabelle zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet.
  5. Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 €. Der Betrag war zuletzt im Jahre 2005 angepasst worden. Allerdings ist nunmehr geregelt, dass Studiengebühren in diesem Bedarfssatz nicht enthalten sind.
  6. Der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber 18 bis 20 jährigen Schülern, die im Elternhaus leben, wird auf 900 € erhöht (bisher 890 €) bei Erwerbstätigkeit. Sonst verbleibt es bei 770 €. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen oder nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt unverändert 1.100 €. Die Selbstbehalte sind letztmals zum 01.07.2005 den Lebenshaltungskosten angepasst worden. Da diese inzwischen gestiegen sind, war die erneute Anpassung angezeigt.
  7. Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern (z. B. im Pflegefall) Unterhalt zahlen muss, beträgt unverändert 1.400 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 €, wenn nicht die ehelichen Lebensverhältnisse einen höheren Betrag zulassen.
  8. Da das Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB in den ersten 5 Einkommensgruppen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen ist und erst ab der 6. Einkommensgruppe der Tabelle jeweils zur Hälfte, ist in der Düsseldorfer Tabelle eine Kindergeldanrechnungs-tabelle enthalten, aus der sich die Anrechnungsbeträge in den ersten 5 Einkommensgruppen entnehmen lassen.
  9. Neu geregelt wurde der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit 1.000 € beträgt. Ein gleich hoher Selbstbehalt gilt für den Unterhalt eines nichtverheirateten betreuenden Elternteils.
  10. Die Tabellen können im Internet unter www.olg-duesseldorf.nrw.de oder unter www.justiz.nrw.de abgerufen werden.

 

>> Zur Düsseldorfer Tabelle

 


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