Nach Insolvenz sind Kündigungen nur begrenzt möglich
Erfurt (dpa) - Ein Kündigungsverbot von Mitarbeitern besteht auch dann, wenn nach einer Insolvenz Betriebsmittel einer anderen Gesellschaft nur überlassen, nicht aber verkauft werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.
Erfurt (dpa) - Ein Kündigungsverbot von Mitarbeitern besteht auch dann, wenn nach einer Insolvenz Betriebsmittel einer anderen Gesellschaft nur überlassen, nicht aber verkauft werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.
Es liege auch dann ein Betriebsübergang vor, wenn der Insolvenzverwalter einem Dritten die bisherigen Betriebsmittel zur Nutzung übergibt und die Geschäftstätigkeit mit den bisherigen Arbeitnehmern fortgesetzt wird, urteilte der Achte Senat (8 AZR 917/06). Wenn der Insolvenzverwalter im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang einen Aufhebungsvertrag schließe, sei dieser als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbots unwirksam, teilte das Bundesarbeitsgericht mit. Geklagt hatte eine Vertriebsassistentin aus Niedersachsen.
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