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Freitag, 14. September 2007

Mitarbeiter müssen auch rüde Kritik ihres Chefs hinnehmen

Hannover (dpa/tmn) - Mitarbeiter müssen Kritik ihres Chefs vertragen können. Selbst wenn sich der Vorgesetzte drastisch ausdrückt, gilt das nicht gleich als Mobbing und rechtfertigt keine Schmerzensgeldansprüche.


Hannover (dpa/tmn) - Mitarbeiter müssen Kritik ihres Chefs vertragen können. Selbst wenn sich der Vorgesetzte drastisch ausdrückt, gilt das nicht gleich als Mobbing und rechtfertigt keine Schmerzensgeldansprüche.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg (Az.: 6 Sa 537/04) weist das Internetportal «handwerk.com» aus Hannover hin.

In dem betreffenden Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Lkw-Fahrer während einer Testfahrt in der Probezeit mit den Worten kritisiert, «er habe keine Ahnung von diesem Job» und «fahre wie ein Schwein». Daraufhin meldete sich der Mitarbeiter krank, erhielt die Kündigung und zog vor Gericht, um als Mobbing-Opfer Schmerzensgeld einzuklagen.

Das LAG entschied zu Gunsten des Arbeitgebers: Der Mann sei kein Mobbing-Opfer, da sein Arbeitgeber nicht systematisch vorgegangen sei. Außerdem habe er ihn - trotz der rüden und unhöflichen Formulierungen - nicht im Rechtssinn beleidigt. Arbeitgeber seien zur Kritik berechtigt, auch wenn sie dabei drastische Worte verwenden, so das Gericht.


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