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Stichwörter: Abmahnung, Ruhestörung, 
Mittwoch, 19. März 2008

Mieter fand sich nicht zu laut - Abmahnung gilt trotzdem

Karlsruhe/Würzburg (dpa/tmn) - Selbst wenn ein Mieter nicht zu laut gewesen ist, kann er eine Abmahnung wegen Ruhestörung unter Umständen nicht zurückweisen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor.


Abmahnung, weil der Fernseher zu laut lief

In dem Fall war ein Mieter wegen seines angeblich häufig «überlaut» eingestellten Fernsehers unter Androhung einer fristlosen Kündigung abgemahnt wurde (Az.: VIII ZR 139/07). Außerdem soll sich der Mieter während der Ruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten haben, erläutert das Institut für Wirtschaftspublizistik in Würzburg (IWW).

Nachbarn und Mitmieter hatten sich beim Vermieter beschwert - und die Vermieterin forderte den Mieter zur Einhaltung der Hausordnung auf. Gleichzeitig drohte sie dem Mann für den Fall erneuter Beschwerde die fristlose Kündigung an. Der Mieter fühlte sich dadurch rechtlich benachteiligt und forderte laut IWW die Beseitigung der Abmahnung. Die Richter sahen die Vermieterin im Recht.

Die Abmahnung führe zu keiner rechtlichen Beeinträchtigung des Klägers. Sie solle den Mieter nur darüber informieren, welches Verhalten im Haus missbilligt wurde, heißt es in der Begründung. Und die Rechte des Mieters in einem möglichen Kündigungsverfahren seien dadurch gewahrt, dass er die Berechtigung der Abmahnung in einem Kündigungsprozess prüfen lassen könne.


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