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Montag, 8. Oktober 2007

Kündigung vor Ausbildungsende: Chance auf Weiterbeschäftigung

Auszubildende, denen kurz vor der praktischen Abschlussprüfung fristlos gekündigt wird, können einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung und -ausbildung haben.


Berlin/Leipzig (dpa/tmn) - Auszubildende, denen kurz vor der praktischen Abschlussprüfung fristlos gekündigt wird, können einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung und -ausbildung haben.

Dies ist dann der Fall, wenn sie im Interesse der zu erlangenden Qualifikation darauf angewiesen sind. Auf ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig macht der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin aufmerksam.

In dem Fall (Az: 9 Ga 21/07) wurde einer angehenden Floristin im dritten Lehrjahr fristlos gekündigt. Zur Begründung hieß es, die Auszubildende habe die Ausbildungsnachweise nicht ordnungsgemäß unterzeichnet. Sechs Tage später waren die theoretischen und zweieinhalb Monate später die praktischen Abschlussprüfungen angesetzt. Dies war auch dem Ausbilder bekannt.

Neben einer Kündigungsschutzklage begehrte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, sie bis zum Tag des Bestehens der Abschlussprüfung weiterhin zu beschäftigen und auszubilden. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag der Klägerin statt: Das Interesse der jungen Frau am ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung wird höher bewertet als der Wunsch des Unternehmens, die Auszubildende loszuwerden. Die Auszubildende sei darauf angewiesen, ihre Berufsausbildung fortzusetzen, weil sie nur so die Chance habe, die Prüfung erfolgreich abzuschließen.


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