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Mittwoch, 7. November 2007

Kleine Vergesslichkeiten: Abmahnung nicht gerechtfertigt

Frankfurt/Main (dpa) - Kleine Vergesslichkeiten rechtfertigen noch nicht automatisch die Abmahnung eines Arbeitnehmers. Darauf hat das Arbeitsgericht Frankfurt im Prozess eines Lotsen gegen die Flughafengesellschaft Fraport hingewiesen.

Frankfurt/Main (dpa) - Kleine Vergesslichkeiten rechtfertigen noch nicht automatisch die Abmahnung eines Arbeitnehmers. Darauf hat das Arbeitsgericht Frankfurt im Prozess eines Lotsen gegen die Flughafengesellschaft Fraport hingewiesen.

Das beklagte Unternehmen erklärte sich daraufhin in einem Vergleich bereit, die Abmahnung vorzeitig aus der Personalakte zu nehmen. Der auf dem Vorfeld des Flughafens mit der Einweisung der Maschinen beschäftigte Arbeitnehmer hatte es mehrfach in Folge vergessen, die täglichen schriftlichen Anweisungen und Hinweise der Vorgesetzten wie vorgeschrieben mit seinem Handzeichen zu versehen.

Die Fraport sah hierin einen «sicherheitsrelevanten Pflichtenverstoß», weil alle Lotsen mit ihren Namenszeichen dokumentieren müssten, dass sie die aktuellen Anweisungen zur Kenntnis genommen hätten. Die Vorsitzende Richterin äußerte jedoch in der Verhandlung Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Sanktion. Sie wies außerdem darauf hin, eine Kollegin wegen der gleichen Nachlässigkeit lediglich ermahnt worden war.


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