Suche:
Stichwörter:
Donnerstag, 27. Dezember 2007

Kind setzt Baum in Brand - Mieter muss nicht immer haften

Berlin/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wenn der Weihnachtsbaum brennt und die Wohnung beschädigt, können Vermieter vom Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit die Schadenshaftung verlangen.

Berlin/Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wenn der Weihnachtsbaum brennt und die Wohnung beschädigt, können Vermieter vom Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit die Schadenshaftung verlangen.

Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und einfache, naheliegende Überlegungen nicht anstellt, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 3 U 104/05).

In dem Fall war durch einen entflammten Weihnachtsbaum ein Brandschaden von rund 218 000 Euro entstanden. Das Gericht sah allerdings keine grobe Fahrlässigkeit im Verhalten des Au-pair-Mädchens der Mieter. Die Frau hatte dem fünfjährigen Sohn eine Wunderkerze angezündet. Der war mit der brennenden Kerze zum Weihnachtsbaum gelaufen, der sofort Feuer fing. Grundsätzlich könne die Gebäudeversicherung des Vermieters in solchen Fällen nicht von der Haftpflicht des Mieters den Schadensersatz verlangen - das habe der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: IV ZR 273/05). Regressforderungen seien nur bei grober Fahrlässigkeit möglich.


Weitere Meldungen aus dem Familienrecht



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Was Ehepaare oder Zukünftige wissen und beachten sollten. [mehr...]

Jugend und Recht

Welche Rechte und Pflichten haben Jugendliche... [mehr...]

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Unser Ratgeber Familie, Ehe & Scheidung informiert über alle wichtigen Themen.

>> Zum Ratgeber

Alle wichtigen Vorlagen, Musterverträge und Arbeitshilfen

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>