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Montag, 12. Februar 2007

Kind ohne Vater - Verwechslung bei kuenstlicher Befruchtung?

Ein Ehepaar, dem es nicht möglich war, auf natürlichem Weg ein Kind zu bekommen, entschloss sich zu einer künstlichen Befruchtung. Nach mehreren Versuchen kam dann endlich der erwünschte Nachwuchs zur Welt, allerdings mit einer Behinderung.


Ein Ehepaar, dem es nicht möglich war, auf natürlichem Weg ein Kind zu bekommen, entschloss sich zu einer künstlichen Befruchtung. Nach mehreren Versuchen kam dann endlich der erwünschte Nachwuchs zur Welt, allerdings mit einer Behinderung.

Ein paar Jahre später wurde die Ehe der beiden geschieden, der Vater kümmerte sich aber nach wie vor um sein Kind. Um für etwaige medizinische Notfälle einen geeigneten Blutspender festzustellen, wurde dem Ehepaar und dem Kind wieder einige Zeit später Blut entnommen und die Blutgruppen bestimmt. Dabei stellte sich heraus, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass es sich bei dem Ex-Ehemann um den leibliche Vater handele. Dieser stellte daraufhin einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft.

Im Rahmen der Verhandlungen betonte der Vater, dass er keine Anhaltspunkte für einen Seitensprung seiner Ehefrau habe und jeder zum damaligen Zeitpunkt natürlich davon ausging, dass der Samen, der ihm entnommen wurde auch bei der anschließenden Befruchtung verwendet wurde. Aber die Diskrepanz der Blutgruppen habe ihn zu der Klage veranlasst. Seine Ehefrau versicherte, keine außerehelichen Beziehungen gehabt zu haben.

Das Gericht erholte darauf hin ein Abstammungsgutachten. Darin kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Vater völlig auszuschließen sei. Das Gericht gab darauf hin der Klage statt. Damit ist zwar die juristische Seite zu Ende, die menschliche allerdings nicht: dem Kind wird es sehr schwer fallen, jemals zu erfahren, wer sein leiblicher Vater ist.

Zusatz:

Durch die Feststellung, dass der Ex-Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, ist er nicht mehr unterhaltspflichtig, so dass die Mutter nunmehr alleine für das Kind aufkommen muss. Einer Schadenersatzklage der Mutter gegen den behandelnden Arzt auf Zahlung dieses Unterhalts stehen große Hürden gegenüber, da sie einen Behandlungsfehler und seine Ursächlichkeit für den Schaden beweisen müsste. Zwar hat der Arzt Auskunft zu geben über sein Vorgehen, insbesondere die Dokumentation der Behandlung vorzulegen (soweit noch vorhanden), letztendlich bliebe aber die Klägerin beweispflichtig. Erst wenn ein grober Behandlungsfehler feststünde, der auch generell geeignet, den betreffenden Schaden herbeizuführen, müsste der Arzt ein fehlerfreies Verhalten beweisen.

Quelle: Amtsgericht München


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