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Dienstag, 20. November 2007

Kein Zwangsgeld bei Vereitelung von Besuchsrechten

Saarbrücken (dpa) - Billigt das Familiengericht dem Vater ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, so muss die Mutter nicht ohne weiteres Zwangsgeld zahlen, wenn sie die Besuche vereitelt. Das meldet die Zeitschrift «OLG-Report».

Saarbrücken (dpa) - Billigt das Familiengericht dem Vater ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, so muss die Mutter nicht ohne weiteres Zwangsgeld zahlen, wenn sie die Besuche vereitelt. Das meldet die Zeitschrift «OLG-Report».

Das Blatt beruft sich dabei auf einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Voraussetzung für ein Zwangsgeld ist nach dem Richterspruch, dass das Gericht nicht nur dem Vater das Umgangsrecht zugebilligt, sondern zugleich ausdrücklich die Mutter verpflichtet hat, die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen (Az.: 9 WF 97/07).

Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Beschwerde einer allein erziehenden Mutter statt. Das Familiengericht Saarbrücken hatte der Frau ein Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro angedroht, falls sie den Besuch des gemeinsamen Kindes beim Vater behindere. Zuvor hatte der Familienrichter festgestellt, der Vater habe «das Recht und die Pflicht» das Kind sonntags zu sich zu nehmen. Das OLG bemängelte nun, der Familienrichter habe die Mutter nicht ausdrücklich zur Mitwirkung verpflichtet. Nach geltendem Recht kämen bei Regelungen zum Umgangsrecht Zwangsmittel jedoch nur in Betracht, wenn ein Elternteil zuvor gegen gerichtlich ausdrücklich festgelegte Verpflichtungen verstoßen habe.


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