Getrennt lebender Ehepartner darf Hausrat nicht mitnehmen
Ein getrennt lebender Ehepartner darf so genannten Hausrat nicht eigenmächtig aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung mitnehmen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Koblenz (dpa) - Ein getrennt lebender Ehepartner darf so genannten Hausrat nicht eigenmächtig aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung mitnehmen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Eine Ausnahme gelte nur, wenn er nachweisen könne, dass er den Hausrat «zur Deckung seines Notbedarf» benötige. Ansonsten müsse er ein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes «Hausratsverfahren» abwarten, bei dem die einzelnen Gegenstände auf die Eheleute verteilt würden (Beschluss vom 26.04.2007 - Az: 9 UF 82/07).
Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde einer getrennt lebenden Ehefrau zurück. Die Frau hatte mehrere Hausratsgegenstände eigenmächtig aus der früheren gemeinsamen Wohnung mitgenommen. Als das Familiengericht Trier sie verpflichtete, die Gegenstände in die Wohnung zurückzubringen, legte sie Beschwerde beim OLG ein. Sie behauptete, ihr Ex-Mann sei einverstanden gewesen, was dieser allerdings bestritt.
Das OLG sah für das eigenmächtige Verhalten der Frau keine rechtliche Grundlage. Weder stehe fest, dass ihr die Gegenstände allein gehörten noch habe sie nachgewiesen, dass ihr Mann mit der Wegnahme einverstanden sei. Bei Hausratsgegenständen sei es geradezu typisch, dass sie nicht einem Ehepartner gehörten, sondern von beiden genutzt wurden. Eine Aufteilung müsse daher im Streitfall nach den einschlägigen familienrechtlichen Regelungen erfolgen.
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