Geschiedener Vater kann Besuche bei Kindern nicht absetzen
München/Würzburg (dpa/tmn) - Ausgaben für Besuche bei den Kindern aus geschiedener Ehe können nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer geltend gemacht werden. Das meldet das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg.
München/Würzburg (dpa/tmn) - Ausgaben für Besuche bei den Kindern aus geschiedener Ehe können nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer geltend gemacht werden. Das meldet das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg.
Das IWW beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München. In dem Fall hatte ein Vater Kosten für Flüge, Hotel und Mietwagen bei der Steuer abgezogen - die Kinder leben bei ihrer Mutter in den USA. Die Bundesrichter gaben dem Finanzamt Recht, das die Steuererklärung nicht geltend ließ. Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils seien «nicht außergewöhnlich» und daher nicht abziehbar (Az.: III R 28/05).
Der Vater argumentierte, seine Besuchskosten seien außergewöhnlich. Denn ihm entstünden für den «normalen Umgang» und Besuch seiner Kinder deutlich höhere Kosten als der Mehrzahl der getrenntlebenden Steuerpflichtigen. Die Richter sahen das anders, heißt es. Auch dem Argument, die Kinder seien gegen den Willen des Vaters im Ausland und die Kosten daher «außergewöhnlich» und «zwangsläufig», folgten die Richter nicht.
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