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Mittwoch, 13. Juni 2007

Gericht schränkt gerichtliche Kontrolle von Gaspreisen ein

Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Die Gasversorger dürfen erhöhte Bezugspreise an die Verbraucher weitergeben. Ist eine Gaspreiserhöhung auf diese erhöhten Bezugsentgelte zurückzuführen, entsprechen die Preise dem juristischen Grundsatz der «Billigkeit».


Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Die Gasversorger dürfen erhöhte Bezugspreise an die Verbraucher weitergeben. Ist eine Gaspreiserhöhung auf diese erhöhten Bezugsentgelte zurückzuführen, entsprechen die Preise dem juristischen Grundsatz der «Billigkeit».

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlruhe (Az: VIII ZR 36/06 vom 13. Juni 2007). In den vergangenen Jahren hatte zahlreiche Verbraucher gegen die Erhöhung der Gaspreise Widerspruch eingelegt und nur die Gebühren zur bis dahin gültigen Höhe weiter gezahlt.

Einige Verbraucherzentralen hatten entsprechende Musterbriefe ins Internet gestellt. Darin wurde die Billigkeit der Preiserhöhung nach Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Frage gestellt. Nach dem BGH-Urteil ist eine Anhebung der Gastarife grundsätzlich durch die Justiz überprüfbar. «Das hat gezeigt, dass der Paragraf 315 zieht», sagte Holger Krawinkel vom Verbraucherzentrale Bundesverband in Berlin. Das war bislang nicht eindeutig sicher.

Das BGH-Urteil bezieht sich nur auf die Klage eines pensionierten Richters aus Heilbronn, der gegen die zehnprozentige Gaspreiserhöhung der Heilbronner Versorgungsgesellschaft (HVG) geklagt hatte. «Das Urteil ist aber wegweisend für andere Gerichte», erklärte Krawinkel. Deshalb haben auch Kunden anderer Unternehmen, die Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung eingelegt haben, schlechte Karten, wenn ihr Versorger nachweisen kann, dass die gestiegenen Kosten auf erhöhte Bezugspreise zurückzuführen sind. Dann bleibe noch die Möglichkeit, kartellrechtlich prüfen zu lassen, ob die höheren Gaspreise tatsächlich auf erhöhte Bezugskosten zurückzuführen sind, sagte Krawinkel.

 

>> Unser Tipp: Gaspreisvergleich


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