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Montag, 25. Juni 2007

Gekündigter Arbeitnehmer muss weiter Internetzugang haben

Berlin (dpa/tmn) - Der Arbeitgeber darf einem gekündigten Mitarbeiter nicht den Zugang zum Internet sperren. Ein Internetzugang stellt heute ein grundlegendes Kommunikationsmittel bei Bürotätigkeiten dar, so der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.

Berlin (dpa/tmn) - Der Arbeitgeber darf einem gekündigten Mitarbeiter nicht den Zugang zum Internet sperren. Ein Internetzugang stellt heute ein grundlegendes Kommunikationsmittel bei Bürotätigkeiten dar, so der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.

Dies gelte auch für das firmeninterne Intranet. In dem «Abschneiden» von Internet und Intranet liege eine unzulässige Diskriminierung, heißt es unter Berufung auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 71 Ca 24785/05).

Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber eingewandt, dass der gekündigte Arbeitnehmer bei Beibehaltung des Zugangs rechtswidrig Firmengeheimnisse erlangen könne. Diesem Argument folgte das Gericht nicht. Bei einer derartigen Konstellation bestehe die Möglichkeit, den Beschäftigten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)


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