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Montag, 14. Januar 2008

Erst der Vertrag vereinbart endgültig die Arbeitskonditionen

Leipzig (dpa/tmn) - Nicht immer stimmen die mündlichen Absprachen aus einem Bewerbungsgespräch mit dem späteren Vertragsentwurf überein. Rechtlich gesehen zieht der Bewerber dann meist den Kürzeren.


Haben Bewerber und Arbeitgeber zum Beispiel ein bestimmtes Gehalt vereinbart, steht aber später eine andere Summe im Vertrag, hat der Bewerber meist Pech gehabt. Er kann die Abweichung zwar anmerken und eine Änderung wünschen, das Durchsetzen seiner Forderung wird allerdings schwierig, sagte Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Leipzig in einem Gespräch mit dem dpa-Themendienst: «Die Parteien schließen mündlich noch keine endgültige Vereinbarung.» In der Regel würden die Eckpunkte besprochen, doch erst der Vertrag ist das endgültige Angebot des Arbeitgebers.

Hält sich der potenzielle neue Arbeitgeber nicht an die mündlichen Absprachen, kann das für den Bewerber sehr ärgerlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn er für die neue Stelle einen Job gekündigt hat. Dann könne über einen möglichen Schadensersatzanspruch nachgedacht werden, sagte Gross. Das Problem: Der Bewerber muss beweisen, dass die mündlichen Vereinbarungen von den schriftlichen abweichen - und das ist schwer. Theoretisch könne es daher sinnvoll sein, ein Bewerbungsgespräch zu protokollieren. Praktisch sei das aber schwierig. Regt der Bewerber ein solches Protokoll an, werde er vom Arbeitgeber vermutlich schief angeguckt, so Gross. Seine Bitte könnte die Chancen auf den Job erheblich mindern.


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