Suche:
Stichwörter: ElterngeldErziehungsgeld
Mittwoch, 4. Juli 2007

Der Stichtag für die Zahlung von Elterngeld ist verfassungsgemäß

Die Klagen von Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren waren und deshalb nicht unter die erst ab diesem Datum geltende Elterngeldgesetzgebung fallen, wurden abgewiesen.


Die Klagen von Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren waren und deshalb nicht unter die erst ab diesem Datum geltende Elterngeldgesetzgebung fallen, wurden vom Sozialgericht Aachen abgewiesen.

Bis zum 31.12.2006 galt das Erziehungsgeldgesetz, nach dem die Kläger – Mitglieder einer Elterninitiative gegen die Stichtagsregelung – wegen ihres zu hohen Einkommens keinen Anspruch haben. Die Kläger machten geltend, zumindest ab dem 01.01.2007 müsse ihnen für ihre früher geborenen Kinder Elterngeld gezahlt werden. Sie sahen sich durch die Stichtagsregelung doppelt benachteiligt: Eltern von nach dem 31.12.2006 geborenen Kindern würden ihnen gegenüber ungerechtfertigt bevorzugt; dies sei willkürlich und widerspreche deshalb dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Zudem entstünden ihnen Nachteile bei der Höhe des Elterngeldes für evtl. binnen zwei Jahren nach der Geburt des ersten Kindes geborene – bisher allerdings nicht vorhandene - weitere Kinder. Denn das nach der zweiten Geburt zu zahlende Elterngeld falle niedriger aus, wenn wegen des ersten Kindes nicht Elterngeld (dann Berechnung nach dem letzten Einkommen vor dem Elterngeldbezug), sondern Erziehungsgeld (dann u.U. nur Sockelbetrag von 300 €) bezogen worden sei.

Das Sozialgericht Aachen teilte diese Bedenken nicht. Ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Jede Gesetzesänderung bringe es mit sich, dass vor und nach der Änderung die von ihr Betroffenen unterschiedlich behandelt werden. Allein darin könne aber ein Gleichheitsverstoß nicht gesehen werden, da sonst die Änderung von Gesetzen unmöglich werde.

Auch die gewählte Form der Stichtagsregelung sei verfassungsgemäß. Das Elterngeldgesetz bringe nicht nur Vorteile für Eltern. Personen die, anders als die Kläger – nur geringes oder kein Einkommen hätten, würden durch die Regelung sogar schlechter gestellt. Eine sachgerechte Abgrenzung mit vertretbarem Verwaltungsaufwand könne zulässigerweise über das Geburtsdatum erfolgen. Der Gesetzgeber sei, auch um die Kosten der neuen Leistung kalkulierbar zu halten, nicht verpflichtet gewesen, Erziehungsgeldbeziehern zum 01.01.2007 einen Wechsel in das neue Elterngeld zu ermöglichen.

Das Gericht hat die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Wird sie eingelegt, entscheidet als nächstes Gericht bereits das Bundessozialgericht.

Sozialgericht Aachen, Urteile vom 26.06.2007,

S 13 EG 10/07 und S 13 EG 8/07, nicht rechtskräftig


Weitere Meldungen aus dem Familienrecht



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Was Ehepaare oder Zukünftige wissen und beachten sollten. [mehr...]

Jugend und Recht

Welche Rechte und Pflichten haben Jugendliche... [mehr...]

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Unser Ratgeber Familie, Ehe & Scheidung informiert über alle wichtigen Themen.

>> Zum Ratgeber

Alle wichtigen Vorlagen, Musterverträge und Arbeitshilfen

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>