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Freitag, 9. Februar 2007

BGH erschwert einseitige Eheverträge zu Lasten von Ausländern

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einseitige Eheverträge zu Lasten ausländischer Partner deutlich erschwert. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil hervor (Aktenzeichen XII ZR 119/04 vom 22. November 2006).


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Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einseitige Eheverträge zu Lasten ausländischer Partner deutlich erschwert. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil hervor (Aktenzeichen XII ZR 119/04 vom 22. November 2006).

Wenn ein Ehepartner eigens wegen der Heirat nach Deutschland kommt und bereits absehbar ist, dass er seinen Unterhalt nicht allein bestreiten könnte, ist ein Unterhaltsverzicht im Ehevertrag unwirksam. Im vorliegenden Fall gab das Karlsruher Gericht einer gebürtigen Russin Recht, die 1997 mit ihrem achtjährigen Sohn nach Deutschland gereist ist und dort geheiratet hatte. Ihr Mann hatte sich zuvor ihren Verzicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich per Ehevertrag zusichern lassen.

Die gelernte Klavierspielerin konnte kein Deutsch und litt schon bei der Heirat unter einer Krankheit, die sich kurz darauf als Multiple Sklerose herausstellte. Sie ist bereits seit Ende 1997 pflegebedürftig und auf den Rollstuhl angewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach ihr 795 Euro Unterhalt pro Monat zu - eine Entscheidung, die der BGH nun bestätigt hat. Zwar stehe es den Ehegatten grundsätzlich frei, Vereinbarungen über die Folgen einer Scheidung zu treffen. Es widerspreche aber der nachehelichen Solidarität, dass sich ein Ehepartner in Fällen absehbarer Bedürftigkeit komplett von der Unterhaltspflicht befreien könne.


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