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Freitag, 17. November 2006

Autoschlüssel darf in Werkstatt-Büro liegen

Saarbrücken (dpa) - Der Inhaber einer Autowerkstatt handelt nicht grob fahrlässig, wenn er den Wagenschlüssel eines Kunden im Büroraum der Werkstatt aufbewahrt. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil.

Saarbrücken (dpa) - Der Inhaber einer Autowerkstatt handelt nicht grob fahrlässig, wenn er den Wagenschlüssel eines Kunden im Büroraum der Werkstatt aufbewahrt. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil.

Nach Auffassung der Richter muss die Diebstahlversicherung daher den Schaden regulieren, wenn zunächst der Schlüssel und anschließend auch der Wagen gestohlen werden (Az.: 5 U 610/05-93). Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil der Klage eines Werkstattbesitzers gegen seine Diebstahlversicherung statt. Der Kläger hatte den Schlüssel eines Kundenfahrzeugs im Büroraum seiner Werkstatt aufbewahrt. Mit Hilfe dieses Schlüssels wurde später der Wagen gestohlen. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren, da sie dem Kläger eine grob fahrlässige Begünstigung des Diebstahls vorwarf.

Anders als das Landgericht Saarbrücken, das die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, teilte das OLG diese Einschätzung nicht. Grobe Fahrlässigkeit liege nur vor, wenn jemand Schutzvorkehrungen unterlasse, die sich geradezu aufdrängten. Das sei hier nicht der Fall. Denn das Aufbewahren der Schlüssel im Büroraum verstoße nicht gegen die Sicherheitsstandards, deren Einhaltung eine Dienstahlversicherung von ihren Kunden erwarten dürfe.


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