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Donnerstag, 20. März 2008

Ausgaben für Folklore-Tanzkurs können Werbungskosten sein

München/Herne (dpa/tmn) - Aufwendungen für einen Tanzleiterkurs zur internationalen Folklore können für eine Grundschullehrerin als Werbungskosten einzustufen sein. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München hervor (Az.: VI R 62/04).

München/Herne (dpa/tmn) - Aufwendungen für einen Tanzleiterkurs zur internationalen Folklore können für eine Grundschullehrerin als Werbungskosten einzustufen sein. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München hervor (Az.: VI R 62/04).

Auf die Entscheidung weist der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» in Herne hin. Grundsätzlich seien Aufwendungen für einen Lehrgang dann als Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Wenn bei einer Musiklehrerin an einer Grundschule - wie in diesem Fall - das Singen und Tanzen einen erheblichen Anteil des Unterrichts ausmacht, können die Kosten abzugsfähig sein. Denn dann seien die im Kurs erworbenen Kenntnisse bei der Erfüllung des Bildungsauftrags verwendbar.


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