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Donnerstag, 13. September 2007

Ausbildung: In der Probezeit noch keinen Urlaub nehmen

Berlin (dpa/tmn) - Auszubildende sollten in ihrer Probezeit keinen Urlaub beantragen. Dies sei zwar möglich, aber in der maximal viermonatigen Probezeit nicht ratsam, sagt Bildungsrechtsexpertin Bettina Wurster vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK).

Berlin (dpa/tmn) - Auszubildende sollten in ihrer Probezeit keinen Urlaub beantragen. Dies sei zwar möglich, aber in der maximal viermonatigen Probezeit nicht ratsam, sagt Bildungsrechtsexpertin Bettina Wurster vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK).

«Stattdessen soll der Azubi lieber zeigen, dass er an dem Ausbildungsberuf und an dem Unternehmen interessiert ist», rät Wurster. Die Expertin weist darauf hin, dass Lehrlinge ihren Urlaub in der berufsschulfreien Zeit nehmen sollen. Wenn alle Auszubildende eines Betriebes zur gleichen Zeit ihre Ansprüche geltend machten, gebe es «hin und wieder Arbeitgeber, die das stört». Wenn diese ihren Lehrlingen wegen eines vollen Auftragsbuches in den Schulferien keinen Urlaub geben könnten, muss eine Ausgleichsregelung gefunden werden. Wenn ein Azubi dann während seiner Urlaubszeit zur Berufsschule muss, habe er einen Anspruch auf einen weiteren Urlaubstag, sagt Wurster.

Der Urlaubsanspruch von Auszubildenden ist nach Alter gestaffelt. Die Faustregel nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz lautet: Unter-16-Jährige haben mindestens 30, Unter-17-Jährige mindestens 27 und Unter-18-Jährige mindestens 25 Tage Urlaub pro Jahr. Für volljährige Azubis gilt das Bundesurlaubsgesetz, das einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen festlegt. Dies könne je nach Tarifabschluss, Betriebsvereinbarung oder individuellem Arbeitsvertrag sogar noch mehr sein, sagt Wurster. «Man darf aber nur in Richtung mehr Urlaubstage abweichen.»


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