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Mittwoch, 16. Januar 2008

Arbeitsunfähigkeit noch vor Arztbesuch der Firma mitteilen

Erfurt (dpa/tmn) - Ist ein Angestellter krank und kann nicht zur Arbeit gehen, muss er sich noch vor dem Gang zum Arzt beim Vorgesetzten melden. Kommt er seiner Anzeigepflicht nicht nach, könne ihn der Arbeitgeber abmahnen und ihm im Wiederholungsfall sogar kündigen.

Erfurt (dpa/tmn) - Ist ein Angestellter krank und kann nicht zur Arbeit gehen, muss er sich noch vor dem Gang zum Arzt beim Vorgesetzten melden. Kommt er seiner Anzeigepflicht nicht nach, könne ihn der Arbeitgeber abmahnen und ihm im Wiederholungsfall sogar kündigen.

Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hin (Az.: 2 AZR 13/89). Solange sich der Angestellte nicht bei seiner Firma meldet, muss auch der Lohn nicht weitergezahlt werden.

Der Mitarbeiter kann seinen Chef den Angaben zufolge jedoch nicht nur per Telefon, sondern auch per Fax, E-Mail oder SMS informieren. Die Post sei in diesem Fall allerdings zu langsam. Laut Paragraf 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat ein Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich nach Kenntnis der Krankheit seiner Firma mitzuteilen.


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