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Stichwörter: UnterhaltEinkommen
Freitag, 25. April 2008

Anderes Einkommen: Neue Unterhaltsberechnung

Karlsruhe/Würzburg (dpa/tmn) - Ändert sich nach einer Scheidung das verfügbare Einkommen der früheren Ehepartner, ist das bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen.


Dabei sind Änderungen der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen ebenso maßgeblich wie jene des Unterhaltsberechtigten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor, auf das das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hinweist (Az.: XII ZR 14/06).

Allerdings sind nur Änderungen zu berücksichtigen, die bereits in der Ehe angelegt waren - zum Beispiel allgemeine Lohnsteigerungen. Höhere Bezüge durch einen nachehelichen Karrieresprung fließen in die Berechnung nicht ein. Denn das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besserstellen, als er während der Ehe stand oder ohne die Scheidung stünde, heißt es.

Neu berechnet wird der Unterhalt auch, wenn ein Unterhaltspflichtiger aus einer neuen Beziehung ein Kind bekommt und damit sein verfügbares Einkommen geschmälert wird. Nach ständiger Rechtsprechung muss dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall ein Betrag bleiben, der ihn nicht sozialhilfebedürftig macht.

Im vor dem BGH verhandelten Fall hatte ein Mann den Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau verlangt. Zudem forderte er die Rückzahlung von Unterhalt, den die älteste Tochter per Zwangsvollstreckung gegen ihn erstritten hatte. Auch strebte er die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Tochter aus der geschiedenen Ehe an.

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung über den neuen Unterhalt, dass der Mann nach der Scheidung erneut geheiratet hatte und aus der zweiten Ehe ein weiteres Kind hervorgegangen war. Dies schmälerte nach Einschätzung der Richter das verfügbare Einkommen, da der Vater auch dem neuen Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist. Gleichzeitig wurde in die neue Berechnung der monatliche Lohn mit einbezogen, den die geschiedene Ehefrau für eine Halbtagestätigkeit bekam. Der Unterhalt der Kinder wurde entsprechend neu berechnet.

Grundsätzlich wiesen die Richter die Forderung nach Einstellung der Zahlungen für die Ehefrau ab. Sie verurteilten die Frau aber zur Rückzahlung überzahlter Beträge. Zudem wiesen sie darauf hin, dass nach dem ab Anfang 2008 geltenden neuen Unterhaltsrecht der geschiedene Ehepartner nur noch für die Dauer von drei Jahren nach Geburt der Kinder Unterhalt verlangen kann. Verlängerungen könnten nur begründet stattfinden.


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