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Gemeinschaftliches Testament

Wollen Ehegatten gemeinsam ein Testament errichten, können sie dies aufgrund besonderer Formvorschriften in vereinfachter Weise tun.

Denn es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet. Eine zusätzliche Beitrittserklärung des mitunterzeichnenden Ehegatten wie zum Beispiel "dies ist auch mein Wille" ist nicht erforderlich.

Insbesondere bei umfangreichen Testamenten stellen sich die Ehegatten immer wieder die Frage, ob sie das gemeinschaftliche Testament nicht auch abwechselnd niederlegen können. Dies erscheint ja auch logisch, da dadurch der Wille der Gemeinschaftlichkeit im besonderen Maße zum Ausdruck komme.

Aber Vorsicht ist geboten. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt eine abwechselnde Niederschrift zugelassen, sofern sämtliche Verfügungen von den Unterschriften beider Ehegatten gedeckt sind (so z.B. LG München mit Beschluss vom 29.07.1996). Das abwechselnd von beiden Ehegatten niedergelegte Testament ist aber nur dann wirksam, wenn die jeweiligen handschriftlichen Verfügungen des jeweils schreibenden Ehegatten für sich alleine betrachtet eine sinnvolle, dem Willen der Testierenden entsprechende Bekundung darstellt. Es ist daher dringend davon Abstand zu nehmen, sich bei der Niederlegung des gemeinschaftlichen Testaments seitenweise abzuwechseln.

Unser Praxistipp daher: Errichten Sie Ihr gemeinschaftliches Testament stets in der Weise, dass ein Ehepartner die Verfügungen handschriftlich niederlegt und der andere Ehepartner am Ende mit unterzeichnet. Ort und Datum der Errichtung des Testaments sowie des Vollzugs der Unterschrift des anderen Ehegatten bitte nicht vergessen. Um den Willen der Gemeinschaftlichkeit zu verdeutlichen, empfiehlt es sich, eine kurze Beitrittserklärung wie zum Beispiel "dies ist auch mein Wille" der Unterschrift voranzustellen.

(Quelle: Pressemitteilung des DVEV vom 18.07.2007)

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